15.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einer Krankenschwester im Vordergrund.

Dokument-Nr. 8404

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Entscheidung02.09.2009BundessozialgerichtB 6 KA 35/08 R
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Bundessozialgericht Entscheidung02.09.2009

BSG zur Zulas­sungs­fä­higkeit von Ärzten für HerzchirurgieLSG Nordrhein-Westfalen muss Voraussetzungen erneut prüfen

Ob Ärzte mit der Gebiets­be­zeichnung "Herzchirurgie" für dieses medizinische Fachgebiet zur vertrag­s­ärzt­lichen Versorgung zugelassen werden können, muss erneut vom Landes­so­zi­al­gericht geprüft werden. Der alleinige Abschluss der Weiterbildung auf dem Gebiet der Herzchirurgie ist für eine Zulassung nicht ausreichend. Dies hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden.

Zur vertrag­s­ärzt­lichen Versorgung zugelassen werden nur Ärzte, deren Fachgebiet Bestandteil der vertrag­s­ärzt­lichen Versorgung ist. Diese beinhaltet die ambulante ärztliche Versorgung der Versicherten. Nur wenn feststeht, dass Leistungen auf dem Gebiet der Herzchirurgie in relevantem Umfang ambulant und nicht nur im Krankenhaus erbracht werden können, kommt eine Zulassung der Herzchirurgen in Betracht. Im Mittelpunkt des Fachgebietes der Herzchirurgie stehen Operationen; ob diese schon gegenwärtig in größerem Umfang ambulant erbracht werden können und unter Beachtung von Quali­täts­si­che­rungs­be­langen erbracht werden dürfen, steht nicht fest. Die dazu erforderlichen Feststellungen muss das LSG in Essen nachholen, an das die beiden Verfahren zurückverwiesen worden sind.

Quelle: ra-online, BSG

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