Bundessozialgericht Entscheidung02.09.2009
BSG zur Zulassungsfähigkeit von Ärzten für HerzchirurgieLSG Nordrhein-Westfalen muss Voraussetzungen erneut prüfen
Ob Ärzte mit der Gebietsbezeichnung "Herzchirurgie" für dieses medizinische Fachgebiet zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden können, muss erneut vom Landessozialgericht geprüft werden. Der alleinige Abschluss der Weiterbildung auf dem Gebiet der Herzchirurgie ist für eine Zulassung nicht ausreichend. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.
Zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden nur Ärzte, deren Fachgebiet Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung ist. Diese beinhaltet die ambulante ärztliche Versorgung der Versicherten. Nur wenn feststeht, dass Leistungen auf dem Gebiet der Herzchirurgie in relevantem Umfang ambulant und nicht nur im Krankenhaus erbracht werden können, kommt eine Zulassung der Herzchirurgen in Betracht. Im Mittelpunkt des Fachgebietes der Herzchirurgie stehen Operationen; ob diese schon gegenwärtig in größerem Umfang ambulant erbracht werden können und unter Beachtung von Qualitätssicherungsbelangen erbracht werden dürfen, steht nicht fest. Die dazu erforderlichen Feststellungen muss das LSG in Essen nachholen, an das die beiden Verfahren zurückverwiesen worden sind.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.09.2009
Quelle: ra-online, BSG
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