15.11.2024
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Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 5560

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Urteil06.02.2008BundessozialgerichtB 6 KA 27/07 R
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Bundessozialgericht Urteil06.02.2008

Hausarztmodell der Barmer teilweise rechtswidrig finanziertKein Fall der integrierten Versorgung

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat das von der Barmer Ersatzkasse angewandte Hausarztmodell gekippt. Das System mit einem festen Hausarzt und einer verbindlichen Hausapotheke entspricht nicht den gesetzlichen Regelungen. Die Ersatzkasse hat nach Ansicht der Richter für ihr Hausarztmodell zu Unrecht Fördermittel in Millionenhöhe kassiert.

Nach einer Entscheidung des Bundes­so­zi­al­ge­richts enthält der von der BARMER Ersatzkasse mit einer Gruppe von Hausärzten und Apotheken abgeschlossene sog "Hausarztvertrag" keine neue Form einer versor­gungs­be­reichs­über­grei­fenden oder inter­dis­zi­plinären "integrierten Versorgung" der Versicherten. Die Krankenkasse ist deshalb nicht befugt, ihre aufgrund des Vertrags entstehenden Aufwendungen - insbesondere zusätzliche Honorare für Hausärzte und Apotheken - durch Abzüge von den Gesamt­ver­gü­tungen zu finanzieren, die sie an die Kassen­ärzt­lichen Vereinigungen für die herkömmliche Regelversorgung im ambulanten Bereich zu entrichten hat. Die Wirksamkeit des BARMER Hausa­rzt­ver­trages selbst, an dem sich bundesweit auf freiwilliger Basis 38.000 Ärzte sowie 18.000 Apotheken beteiligen und der mehr als zwei Millionen einge­schriebenen Patienten eine teilweise Befreiung von der Praxisgebühr ermöglicht, wird durch diese Entscheidung nicht in Frage gestellt.

In den zurückliegenden Gesund­heits­re­formen wurde es den Krankenkassen gestattet, parallel zur derzeit bestehenden Regelversorgung alternative Versor­gungs­formen durch Vereinbarungen mit den entsprechenden Leistungs­er­bringern zu entwickeln. Hierdurch sollten die Probleme an den Schnittstellen der bisher voneinander getrennten Versor­gungs­sektoren (insbesondere der ambulanten und der stationären Versorgung mit unter­schied­lichen Finan­zie­rungs­re­ge­lungen) entschärft und eine Versorgung etabliert werden, die auf die qualitativ verbesserte Behandlung der Patienten ausgerichtet ist. Zur Finanzierung der damit verbundenen Kosten konnten bzw können die Krankenkassen in den Jahren 2004 bis 2008 bis zu 1 % der Vergütungen einbehalten, die sie für die Regelversorgung an die Kassen­ärzt­lichen Vereinigungen und an die Krankenhäuser zu zahlen hatten, und diese Beträge für Verträge der integrierten Versorgung verwenden.

Der Gesetzgeber hat den Inhalt der integrierten Versorgung selbst nicht genauer beschrieben. Die deshalb umstrittene Frage, ob der BARMER Hausarztvertrag durch die Beteiligung der Apotheken eine solche Versorgung etabliert, hat der 6. Senat des Bundes­so­zi­al­ge­richts in der ersten Revisi­ons­ent­scheidung zur integrierten Versorgung nunmehr verneint. Eine integrierte Versorgung muss nicht nur verschiedene Leistungs­sektoren oder unter­schiedliche Fachgebiete umfassen, sondern darauf ausgerichtet sein, Leistungen der bisherigen Regelversorgung zu ersetzen. Jedenfalls an der letztgenannten Voraussetzung fehlt es bei dem BARMER Hausarztvertrag. Die in seinem Rahmen erbrachten Behand­lungs­leis­tungen der Hausärzte werden ganz überwiegend innerhalb des bisherigen Regel­ver­sor­gungs­systems der ambulanten vertrag­s­ärzt­lichen Versorgung abgewickelt und lediglich durch einzelne zusätzliche Elemente ergänzt. Auch ein gemeinsames Budget für die beteiligten Ärzte und Apotheken mit einer die Leistungs­sektoren überschrei­tenden Budget­ver­ant­wortung ist nicht vorgesehen. Deshalb liegt keine integrierte Versorgung vor, zu deren Finanzierung ein Rückgriff auf die bislang in der Regelversorgung zu zahlenden Vergütungen gerechtfertigt wäre.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 07/08 des BSG vom 07.02.2008

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