18.10.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einer Krankenschwester im Vordergrund.

Dokument-Nr. 8050

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Urteil17.06.2009BundessozialgerichtB 6 KA 14/08 R, B 6 KA 16/08 R, B 6 KA 18/08 R
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Bundessozialgericht Urteil17.06.2009

BSG: Sechsjährige Zulas­sungs­sperre für Ärzte nach Kollek­tiv­verzicht rechtmäßigSicherstellung der Versorgung von Versicherten aufgrund des Ausstiegs von Ärztegruppen aus Versor­gungs­system nicht möglich

Ärzte, die an einer Aktion zum kollektiven Verzicht auf die Zulassung als Vertragsarzt bzw. als Vertrags­zahnarzt teilgenommen haben, dürfen frühestens nach sechs Jahren erneut zugelassen werden, wenn die Aufsichts­behörde zumindest für einen Planungsbereich aufgrund der Verzichtsaktion eine Gefährdung der Sicherstellung der Versorgung der Versicherten festgestellt hat. Die Wieder­zu­las­sungs­sperre gilt unabhängig davon , ob ein Teilnehmer an der Kollek­tiv­ver­zichts­aktion seinen Praxissitz gerade in dem Bereich hatte, für den eine solche Feststellung getroffen worden ist, und muss im gesamten Bundesgebiet beachtet werden. Dies hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden.

Auch ist die Zulas­sungs­sperre auch mit dem Grundgesetz vereinbar, so das Gericht. Zudem ist der einzelne Vertrags(zahn)arzt nicht berechtigt, die Feststellung der Aufsichts­behörde gerichtlich anzufechten. Er kann im Rechtsstreit über seine eigene Wiederzulassung aber zur gerichtlichen Überprüfung stellen, ob er persönlich an einer rechtswidrigen Kollek­tiv­ver­zichts­aktion teilnahm.

Neuorganisation der Versorgung durch die Krankenkassen

Mit diesen Grundsätzen hat das Bundes­so­zi­al­gericht weitere Rechtsfolgen, die sich aus einem aufeinander abgestimmten Ausstieg ganzer Ärztegruppen aus dem Versor­gungs­system der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung (sog "Ärztestreik") ergeben, höchst­rich­terlich geklärt. Die Revisi­ons­ver­fahren waren durch den kollektiven Zulas­sungs­verzicht nieder­säch­sischer Kiefer­or­thopäden im Jahr 2004 ausgelöst worden. Dies hatte für die Landkreise Cuxhaven, Hannover und Hildesheim zu der Feststellung des Sozial­mi­nis­teriums geführt, dass dort die vertrags­zahn­ärztliche Versorgung der Versicherten nicht mehr sichergestellt sei. Damit ging die Verantwortung für die Sicherstellung der Versorgung in den genannten Bereichen von der Kassen­zahn­ärzt­lichen Vereinigung auf die Krankenkassen über. Diese konnten mit Krankenhäusern und behand­lungs­be­reiten Ärzten - auch aus dem Ausland - direkte Verträge schließen, um die Versorgung neu zu organisieren. Die aus dem System durch Kollek­tiv­verzicht ausgestiegenen Kiefer­or­thopäden beantragten jedoch bereits nach wenigen Wochen ihre erneute Zulassung zur vertrags­zahn­ärzt­lichen Versorgung, um an ihrem ursprünglichen Praxissitz wiederum Versicherte der Krankenkassen behandeln zu können. Mit der Entscheidung des Bundes­so­zi­al­ge­richts steht nunmehr fest, dass die Ablehnung der Wieder­zu­las­sungen rechtmäßig war.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 22/09 des BSG vom 17.06.2009

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