21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einer Krankenschwester im Vordergrund.

Dokument-Nr. 8050

Drucken
Urteil17.06.2009BundessozialgerichtB 6 KA 14/08 R, B 6 KA 16/08 R, B 6 KA 18/08 R
ergänzende Informationen

Bundessozialgericht Urteil17.06.2009

BSG: Sechsjährige Zulas­sungs­sperre für Ärzte nach Kollek­tiv­verzicht rechtmäßigSicherstellung der Versorgung von Versicherten aufgrund des Ausstiegs von Ärztegruppen aus Versor­gungs­system nicht möglich

Ärzte, die an einer Aktion zum kollektiven Verzicht auf die Zulassung als Vertragsarzt bzw. als Vertrags­zahnarzt teilgenommen haben, dürfen frühestens nach sechs Jahren erneut zugelassen werden, wenn die Aufsichts­behörde zumindest für einen Planungsbereich aufgrund der Verzichtsaktion eine Gefährdung der Sicherstellung der Versorgung der Versicherten festgestellt hat. Die Wieder­zu­las­sungs­sperre gilt unabhängig davon , ob ein Teilnehmer an der Kollek­tiv­ver­zichts­aktion seinen Praxissitz gerade in dem Bereich hatte, für den eine solche Feststellung getroffen worden ist, und muss im gesamten Bundesgebiet beachtet werden. Dies hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden.

Auch ist die Zulas­sungs­sperre auch mit dem Grundgesetz vereinbar, so das Gericht. Zudem ist der einzelne Vertrags(zahn)arzt nicht berechtigt, die Feststellung der Aufsichts­behörde gerichtlich anzufechten. Er kann im Rechtsstreit über seine eigene Wiederzulassung aber zur gerichtlichen Überprüfung stellen, ob er persönlich an einer rechtswidrigen Kollek­tiv­ver­zichts­aktion teilnahm.

Neuorganisation der Versorgung durch die Krankenkassen

Mit diesen Grundsätzen hat das Bundes­so­zi­al­gericht weitere Rechtsfolgen, die sich aus einem aufeinander abgestimmten Ausstieg ganzer Ärztegruppen aus dem Versor­gungs­system der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung (sog "Ärztestreik") ergeben, höchst­rich­terlich geklärt. Die Revisi­ons­ver­fahren waren durch den kollektiven Zulas­sungs­verzicht nieder­säch­sischer Kiefer­or­thopäden im Jahr 2004 ausgelöst worden. Dies hatte für die Landkreise Cuxhaven, Hannover und Hildesheim zu der Feststellung des Sozial­mi­nis­teriums geführt, dass dort die vertrags­zahn­ärztliche Versorgung der Versicherten nicht mehr sichergestellt sei. Damit ging die Verantwortung für die Sicherstellung der Versorgung in den genannten Bereichen von der Kassen­zahn­ärzt­lichen Vereinigung auf die Krankenkassen über. Diese konnten mit Krankenhäusern und behand­lungs­be­reiten Ärzten - auch aus dem Ausland - direkte Verträge schließen, um die Versorgung neu zu organisieren. Die aus dem System durch Kollek­tiv­verzicht ausgestiegenen Kiefer­or­thopäden beantragten jedoch bereits nach wenigen Wochen ihre erneute Zulassung zur vertrags­zahn­ärzt­lichen Versorgung, um an ihrem ursprünglichen Praxissitz wiederum Versicherte der Krankenkassen behandeln zu können. Mit der Entscheidung des Bundes­so­zi­al­ge­richts steht nunmehr fest, dass die Ablehnung der Wieder­zu­las­sungen rechtmäßig war.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 22/09 des BSG vom 17.06.2009

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil8050

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI