15.11.2024
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Dokument-Nr. 2512

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Urteil31.05.2006BundessozialgerichtB 6 KA 13/05 R
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Bundessozialgericht Urteil31.05.2006

Arznei­mit­tel­richtlinie darf Thera­pie­hinweise enthaltenInhaltlich richtige Hinweise sind zulässig

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat entschieden, dass der Gemeinsame Bundesausschuss grundsätzlich berechtigt ist, in die Arznei­mit­tel­richt­linien auch Thera­pie­hinweise zum Anwen­dungs­bereich einzelner Arzneimittel bei wirtschaft­licher Verordnung aufzunehmen. Sind die Hinweise inhaltlich zutreffend, werden dadurch die Rechte der Hersteller von Arzneimitteln nicht verletzt.

Ein pharma­zeu­tisches Unternehmen, das Arzneimittel mit dem zur Vorbeugung vor Herzinfarkten und Schlaganfällen eingesetzten Wirkstoff Clopidogrel herstellt, wandte sich mit seiner Klage gegen Thera­pie­hinweise des Bundes­aus­schusses vom Februar 2000 und vom Juni 2004. In diesen an die Vertragsärzte gerichteten Thera­pie­hin­weisen war ausgeführt, dass für bestimmte Anwen­dungs­be­reiche keine therapeutische Überlegenheit des Wirkstoffs Clopidogrel gegenüber dem deutlich preiswerteren Wirkstoff Acetyl­sa­li­cylsäure (ASS) bestehe. Deshalb solle zur prophy­lak­tischen Behandlung vorrangig ASS zum Einsatz kommen und Clopidogrel nur angewandt werden, wenn ASS Unver­träg­lich­keits­re­ak­tionen auslöse. Das klagende Pharma­un­ter­nehmen machte geltend, auf Grund dieser Hinweise sei der Umsatz seines Clopidogrel-Präparats in Deutschland nicht so stark gestiegen wie in anderen Ländern. Es erstrebte daher zur Vorbereitung einer Schaden­s­er­satz­for­derung die Feststellung, dass der Bundesausschuss in der Vergangenheit nicht befugt gewesen sei, den Therapiehinweis zu Clopidogrel zu veröffentlichen.

Das Landes­so­zi­al­gericht hatte der Klage stattgegeben. Das Bundes­so­zi­al­gericht hat jetzt dieses Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Es hat entschieden, dass bereits im Jahr 2000 in § 92 Abs. 1 Fünftes Buch Sozial­ge­setzbuch eine hinreichende Rechtsgrundlage für den Erlass von Thera­pie­hin­weisen durch den Bundesausschuss bestand. Das Landes­so­zi­al­gericht muss auf dieser Grundlage nunmehr prüfen, ob die Aussagen in den Thera­pie­hin­weisen inhaltlich zutreffend sind.

Nach § 92 Abs. 1 Fünftes Buch Sozial­ge­setzbuch beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten insbesondere auch im Bereich der Verordnung von Arzneimitteln.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 19/06 des BSG vom 01.06.06

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