21.11.2024
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Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 4962

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Bundessozialgericht Urteil09.10.2007

Famili­en­ver­si­cherung trotz Entlas­sungs­ab­findung von über 100.000 DMAusschluss nur bei regelmäßigem, monatlichem Einkommen über dem Grenzbetrag

In der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung sowie in der Pflege­ver­si­cherung sind der Ehegatte und die Kinder des Versicherten beitragsfrei mitversichert ("Famili­en­ver­si­cherung"). Allerdings dürfen sie kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV, das sind derzeit 350 Euro, überschreitet (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V, § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB XI). Das Bundes­so­zi­al­gericht hat entschieden, dass eine Abfindung, die der Arbeitgeber bei vorzeitiger Entlassung in einer Summe zahlt, die Famili­en­ver­si­cherung in den Folgemonaten nicht ausschließt.

Die Klägerin hatte ihr Arbeits­ver­hältnis zum 30. November 1998 gelöst und im Rahmen eines Abfin­dung­s­ta­rif­vertrags 108.000 DM von ihrem früheren Arbeitgeber erhalten. Ihr Ehemann ist bei der Beklagten gesetzlich kranken- und pflege­ver­sichert. Diese meint, die Famili­en­ver­si­cherung der Klägerin habe erst am 1. Mai 2000 begonnen. Die Klägerin müsse sich jeden Monat denjenigen Teil der Abfindung als Einkommen zurechnen lassen, der dem zuletzt während des Arbeits­ver­hält­nisses bezogenen Gehalt entspreche. Erst wenn die Abfindungssumme nach dieser Berechnung bis auf den Steuer­frei­betrag von 24.000 DM als aufgezehrt anzusehen sei, ende die Anrechnung von Einkommen und die Voraussetzungen der Famili­en­ver­si­cherung seien erfüllt.

Demgegenüber ist das Bundes­so­zi­al­gericht im Ergebnis dem Landes­so­zi­al­gericht gefolgt, dass die Famili­en­ver­si­cherung der Klägerin bereits am 1. Januar 1999 begonnen hat. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V schließt die Famili­en­ver­si­cherung nur aus, wenn der Familien­an­ge­hörige ein regelmäßiges monatliches Einkommen über dem Grenzbetrag bezieht. Für die von der Beklagten vorgenommene Aufteilung der Abfindungssumme auf mehrere Monate gibt es keine gesetzliche Grundlage; die Vereinbarung der Spitzenverbände, auf die sich die Beklagte stützt, kann eine solche nicht ersetzen. Die Rechtsprechung, welche die Famili­en­ver­si­cherung bei einer in Monatsraten gezahlten Abfindung verneint, rechtfertigt im Falle der Klägerin kein anderes Ergebnis.

Erläuterungen

Hinweis zur Rechtslage:

§ 10 Abs. 1 SGB V - Famili­en­ver­si­cherung - lautet:

(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von famili­en­ver­si­cherten Kindern, wenn diese Familien­an­ge­hörigen

1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,

2. nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 bis 8, 11 oder 12 oder nicht freiwillig versichert sind,

3. nicht versi­che­rungsfrei oder nicht von der Versi­che­rungs­pflicht befreit sind; dabei bleibt die Versi­che­rungs­freiheit nach § 7 außer Betracht,

4. nicht hauptberuflicht selbständig erwerbstätig sind und

5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kinder­er­zie­hungs­zeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8 a des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamteinkommen 400 Euro.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 31/07 des BSG vom 09.10.2007

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