Die Klägerin hatte ihr Arbeitsverhältnis zum 30. November 1998 gelöst und im Rahmen eines Abfindungstarifvertrags 108.000 DM von ihrem früheren Arbeitgeber erhalten. Ihr Ehemann ist bei der Beklagten gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Diese meint, die Familienversicherung der Klägerin habe erst am 1. Mai 2000 begonnen. Die Klägerin müsse sich jeden Monat denjenigen Teil der Abfindung als Einkommen zurechnen lassen, der dem zuletzt während des Arbeitsverhältnisses bezogenen Gehalt entspreche. Erst wenn die Abfindungssumme nach dieser Berechnung bis auf den Steuerfreibetrag von 24.000 DM als aufgezehrt anzusehen sei, ende die Anrechnung von Einkommen und die Voraussetzungen der Familienversicherung seien erfüllt.
Demgegenüber ist das Bundessozialgericht im Ergebnis dem Landessozialgericht gefolgt, dass die Familienversicherung der Klägerin bereits am 1. Januar 1999 begonnen hat. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V schließt die Familienversicherung nur aus, wenn der Familienangehörige ein regelmäßiges monatliches Einkommen über dem Grenzbetrag bezieht. Für die von der Beklagten vorgenommene Aufteilung der Abfindungssumme auf mehrere Monate gibt es keine gesetzliche Grundlage; die Vereinbarung der Spitzenverbände, auf die sich die Beklagte stützt, kann eine solche nicht ersetzen. Die Rechtsprechung, welche die Familienversicherung bei einer in Monatsraten gezahlten Abfindung verneint, rechtfertigt im Falle der Klägerin kein anderes Ergebnis.
Erläuterungen
Hinweis zur Rechtslage:
§ 10 Abs. 1 SGB V - Familienversicherung - lautet:
(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
2. nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 bis 8, 11 oder 12 oder nicht freiwillig versichert sind,
3. nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
4. nicht hauptberuflicht selbständig erwerbstätig sind und
5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8 a des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamteinkommen 400 Euro.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 31/07 des BSG vom 09.10.2007