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Dokument-Nr. 33767

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Bundessozialgericht Urteil22.02.2024

Steuerlicher Verlustvortrag bei Witweneinkommen nicht zu berücksichtigenVerlustvortrag bleibet bei der Einkommens­bestimmung außen vor

Ein von der Finanz­ver­waltung anerkannter Verlustvortrag bleibt bei der Bestimmung des auf eine Witwenrente anzurechnenden Arbeits­ein­kommens unberück­sichtigt. Das hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden.

Wie die Vorinstanzen hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden, dass im Rahmen der Einkom­men­s­an­rechnung auf Hinter­blie­be­nen­renten ein Verlustvortrag nach § 10 d Absatz 2 Einkom­men­steu­er­gesetz nicht einzubeziehen ist. Es hat damit an seiner bisherigen Auffassung auch unter Geltung des zum 1. Januar 2002 eingeführten § 18 a Absatz 2a SGB IV festgehalten.

Verfügbares Einkommen maßgeblich

Die Vorschrift soll sicherstellen, dass für die Einkom­men­s­an­rechnung grundsätzlich alle Arten von Arbeits­ein­kommen berücksichtigt werden. Das Außer-Acht-Lassen eines steuerlichen Verlustvortrags entspricht schließlich dem Sinn und Zweck der Hinterbliebenenversorgung. Diese dient als Ersatz des Unterhalts, der aufgrund des Todes des Versicherten nicht mehr geleistet wird. Eigenes Einkommen des Hinterbliebenen wird in einem bestimmten Umfang angerechnet, weil der Hinterbliebene sich dadurch ganz oder zumindest teilweise selbst unterhalten kann. Abzustellen ist dabei auf das verfügbare Einkommen. Dass ein Hinterbliebener berechtigt ist, seine Einkom­men­steu­er­pflicht im Veran­la­gungs­zeitraum zu mindern, indem er negative Einkünfte aus im Einzelfall weit zurückliegenden früheren Veran­la­gungs­zeit­räumen in Abzug bringt, sagt nichts über seine aktuelle wirtschaftliche Leistungs­fä­higkeit aus.

Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/ab)

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