15.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 7731

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Urteil30.06.1998BundessozialgerichtB 4 RA 11/98 R
Vorinstanzen:
  • Sozialgericht Halle, , S 6 An 328/96
  • Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, , L 1 An 18/97
ergänzende Informationen

Bundessozialgericht Urteil30.06.1998

Bundes­so­zi­al­gericht zur Intel­li­genzrenteZur Frage, ob die Zeit einer Tätigkeit als Diplom-Chemiker ohne Erteilung einer positiven Versor­gungs­zusage als Zugehö­rig­keitszeit zum Zusatz­ver­sor­gungs­system der technischen Intelligenz festzustellen ist

Zugehörigkeiten i.S. des § 5 AAÜG liegen daher auch vor, wenn konkret eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, deretwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Alters­ver­sorgung vorgesehen war. Dies hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden.

Streitig ist, ob die Beklagte nach § 8 des Anspruchs- und Anwart­schafts­über­füh­rungs­ge­setzes als Versor­gungs­träger auch diejenigen Zeiten als Zugehö­rig­keits­zeiten zum Zusatz­ver­sor­gungs­system der technischen Intelligenz festzustellen hat, in denen der Kläger zwar bereits eine Beschäftigung als Chemiker ausübte, ihm eine Urkunde über die Zusage einer zusätzlichen Alters­ver­sorgung aber noch nicht erteilt worden war.

Der Kläger, von Beruf Diplomchemiker, war von Oktober 1982 bis Juni 1990 als Direktor für Forschung und Betrie­b­s­ent­wicklung im VEB Ammerdorfer Plastwerk beschäftigt. Mit Urkunde der Staatlichen Versicherung der DDR vom 29.3.1990 wurde ihm mitgeteilt, daß ihm die Staatliche Versicherung der DDR eine zusätzliche Alters­ver­sorgung der technischen Intelligenz gewähren werde; die Versorgung trete am 1.12.1989 in Kraft. Die Beklagte lehnte es mit Hinweis auf den Zeitpunkt der Aushändigung dieser Urkunde ab, im Entgeltbescheid die Zeit vom 1.10.1982 bis 30.11.1989 als solche der Zugehörigkeit zu einem Zusatz­ver­sor­gungs­system festzustellen. Das SG hat die Beklagte verurteilt, die genannte Zeit als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatz­ver­sor­gungs­system zu berücksichtigen. Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt.

Entscheidung des Bundes­so­zi­al­ge­richts

Auf die Revision des Klägers hob das Bundes­so­zi­al­gericht das Urteil des LSG auf wies die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurück.

Dieses hatte der zulässigen (Anfechtungs- und) Verpflich­tungsklage zutreffend stattgegeben. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG hat der Versor­gungs­träger gemäß § 8 AAÜG in einem vormer­kung­s­ähn­lichen Verfahren nur die "Daten" (§ 67 Abs. 1 SGB X) festzustellen, die zur (späteren) Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Renten­ver­si­cherung durch den Renten­ver­si­che­rungs­träger erforderlich sind. Dazu gehören die tatsächlichen Voraussetzungen der sog. Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versor­gungs­system (i.S.v. § 5 AAÜG), das in den Zugehö­rig­keits­zeiten tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeits­ein­kommen, die tatsächlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 bis Abs. 4 und des § 7 AAÜG sowie in den Fällen des § 8 Abs. 1 S. 3 AAÜG die Summe der Arbeits­aus­fa­lltage. Für die Feststellung der tatsächlichen Voraussetzungen einer fiktiven Pflicht­bei­tragszeit (i.S.v. § 5 AAÜG i.V.m. § 55 SGB VI), einer sog. Zugehö­rig­keitszeit, kommt es auf die Zeiten an, "in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist", die ihrer Art nach von einem Versor­gungs­system i.S. der Anlagen 1 oder 2 des AAÜG erfaßt war. Die §§ 5 bis 8 AAÜG betreffen rechtlich nicht die sog. Überführung von Rechten oder Anwartschaften aus den Versor­gungs­systemen in das Renten­ver­si­che­rungsrecht des Beitritts­gebiets. Diese war - abgesehen von den Versor­gungs­systemen der DDR-Parteien - mit dem 31.12.1991 erfolgt. Überführt waren Versor­gungs­rechte und Versor­gungs­an­wart­schaften, die zum 1.7.1990 in der DDR bestanden hatten (so der Einigungs­vertrag); darüber hinaus hat das AAÜG in den Überfüh­rungs­prozeß auch einbezogen Personen, die zum 1.7.1990 in der DDR nur deswegen keine Versor­gungs­rechte oder Versor­gungs­an­wart­schaften hatten, weil sie vor einem Leistungsfall aus dem Versor­gungs­system ausgeschieden waren (§ 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG). Ab 1.1.1992 waren die in das Recht des Beitritts­gebiets überführten Versor­gungs­rechte und Versor­gungs­an­wart­schaften durch entsprechende Berechtigungen aus dem Renten­ver­si­che­rungsrecht des SGB VI ersetzt worden. Für die Ermittlung des Wertes dieser Berechtigungen gelten grundsätzlich die allgemeinen Überlei­tungs­vor­schriften des SGB VI (5. Kapitel). Sie werden teilweise durch die Werter­mitt­lungs­vor­schriften der §§ 5 bis 8 AAÜG spezi­al­ge­setzlich verdrängt. Für die Ermittlung des Wertes der SGB VI-Berechtigung muß zunächst der Teil des Versi­che­rungs­ver­laufes des Berechtigten, für den die Sonder­vor­schriften der §§ 6, 7 AAÜG gelten sollen, näher bestimmt werden. Dies sind die fiktiven Pflicht­bei­trags­zeiten i.S.v. § 5 AAÜG i.V.m. § 55 SGB VI. Es ist vom Versor­gungs­träger aus bundes­recht­licher Sicht festzustellen, in welchen Kalenderjahren wie lange eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, die nach Bundesrecht als versor­gungs­be­rech­tigend gilt, weil sie ihrer Art nach in einem der in den Anlagen 1 und 2 des AAÜG genannten Versor­gungs­systeme aufgelistet ist. Hierfür sind Verwaltungsakte der DDR unerheblich (vgl. auch § 5 Abs. 2 AAÜG, sog. Vorsystemzeiten). Ebensowenig kommt es auf die Regelungen der einzelnen Versor­gungs­ord­nungen über den Erwerb oder Verlust von Versor­gungs­an­wart­schaften an (wie auch § 5 Abs. 2a AAÜG klarstellt). Da der Kläger im streitigen Zeitraum eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt hatte, die in der Versor­gungs­ordnung der technischen Intelligenz aufgelistet ist, war das Urteil des SG richtig; das LSG hätte die Berufung der Beklagten hiergegen zurückweisen müssen.

Quelle: ra-online

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