21.11.2024
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Dokument-Nr. 7532

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Urteil03.03.2009BundessozialgerichtB 4 AS 47/08 R
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BSGE 102, 295Sammlung: Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSGE), Band: 102, Seite: 295
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Bundessozialgericht Urteil03.03.2009

ALG II: Abfindungen aus einem arbeits­ge­richt­lichen Vergleich sind zu berück­sich­ti­gendes Einkommen und mindern ALG-II-AnspruchAbfin­dungs­zah­lungen werden nicht privilegiert

Eine in einem arbeits­ge­richt­lichen Vergleich vereinbarte Abfindung ist beim Arbeits­lo­sengeld II als Einkommen leistungs­mindernd zu berücksichtigen. Dies hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden.

Der Kläger übte bis Juni 2003 eine Beschäftigung aus. Seither ist er arbeitslos. Im Kündi­gungs­schutz­prozess gegen seinen früheren Arbeitgeber schloss er mit diesem vor dem Arbeitsgericht im April 2005 einen Vergleich. Darin verpflichtete sich der Arbeitgeber, ihm eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes in Höhe von 6.500 Euro zu zahlen. Auf den titulierten Abfin­dungs­an­spruch zahlte der Arbeitgeber erst im Oktober und November 2006 Beträge über 1.750 Euro und 2.000 Euro, nachdem der Kläger Zwangs­voll­stre­ckungs­maß­nahmen gegen ihn eingeleitet hatte.

Richter: Abfin­dungs­zah­lungen werden nicht mehr - wie früher - privilegiert

Wie das Bundes­so­zi­al­gericht nunmehr entschieden hat, durfte der Grund­si­che­rungs­träger die Abfin­dungs­teil­zah­lungen bei der Berechnung des Arbeits­lo­sen­geldes II des Klägers als Einkommen bedarfsmindernd berücksichtigen. Der Gesetzgeber hat im SGB II - anders als noch bei dem bis Ende 2004 für die Arbeits­lo­senhilfe geltende Recht - bewusst darauf verzichtet, Abfin­dungs­zah­lungen zu privilegieren und sie bei der Ermittlung des Bedarfs von der Anrechnung als Einkommen auszunehmen. Abfin­dungs­zah­lungen fallen auch nicht unter die im SGB II berück­sich­ti­gungsfrei gestellten "zweckbestimmten Leistungen". Der 4. Senat des Bundes­so­zi­al­ge­richts versteht darunter Bestimmungen über den gesetzlichen oder privat­recht­lichen Verwen­dungszweck. An einem solchen besonderen Verwen­dungszweck fehlt es bei Abfindungen. Der Arbeitgeber zahlt die Abfindung, weil der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz verloren hat und sich der Arbeitgeber zur Abfin­dungs­zahlung verpflichtet hat. Dem Arbeitgeber ist es aber gleichgültig, wie der Empfänger die Zahlung verwendet.

Quelle: ra-online, Bundessozialgericht (pm)

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