18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 25661

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Urteil15.03.2018BundessozialgerichtB 3 KR 4/17 R
Vorinstanzen:
  • Sozialgericht Schleswig, Urteil12.05.2016, S 26 KR 10/14
  • Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Urteil19.10.2016, L 5 KR 71/16
ergänzende Informationen

Bundessozialgericht Urteil15.03.2018

Kein Anspruch auf Kostenübernahme bei Entsorgung von Inkon­ti­nenz­ma­terialKrankenkasse nicht zur Kostenübernahme verpflichtet

Werden Versicherte von ihrer Krankenkasse mit Inkon­ti­nenz­ma­terial versorgt, dann können sie nicht auch die Freistellung von den Kosten für dessen Entsorgung beanspruchen. Dies hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden.

Inkon­ti­nenz­ma­terial gehört bei Erwachsenen zwar nicht zu den von vornherein von der Leistungs­pflicht der Krankenkassen ausge­schlossenen Gebrauchs­ge­gen­ständen des täglichen Lebens. Aus den einschlägigen Rechts­grundlagen für Hilfsmittel ergibt sich aber kein Anspruch auf Beteiligung an den Entsor­gungs­kosten.

Geset­zes­wortlaut spricht von "Versorgung" nicht von "Entsorgung"

Der - nach den Geset­zes­ma­te­rialien abschließend zu verstehende - Geset­zes­wortlaut spricht nur von der "Versorgung" mit Hilfsmitteln, nicht aber auch von der "Entsorgung", obwohl andere Nebenleistungen genannt werden. Die Rechtsprechung zu Nebenleistungen im Rahmen des bestim­mungs­gemäßen Gebrauchs (zum Beispiel Stromkosten für Elektro-Akku-Rollstühle, Versorgung von Blinden­führ­hunden) lässt sich nicht auf den Fall der Entsorgung von Hilfsmitteln übertragen. Die Entsorgung gebrauchten Inkon­ti­nenz­ma­terials ermöglicht nicht erst den Gebrauch des Hilfsmittels, sondern es geht um Folgekosten nach dem Gebrauch. Die Kosten dafür (hier vom Kläger geltend gemacht: 60 Euro pro Jahr) sind zudem nicht derart hoch, dass dem Gesetzgeber insoweit die Überschreitung seines weiten sozia­l­po­li­tischen Gestal­tungs­spielraums anzulasten ist.

Erläuterungen
Auszüge § 27 Absatz 1 Fünftes Buch Sozial­ge­setzbuch in der Fassung vom 20.12.1988, BGBl I 2477 (zuletzt geändert durch Gesetz vom 1.12.2015, BGBl I 2114):

1) 1Versicherte haben Anspruch auf Kranken­be­handlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krank­heits­be­schwerden zu lindern. ²Die Kranken­be­handlung umfasst ...

3. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln

§ 33 Fünftes Buch Sozial­ge­setzbuch (zuletzt geändert durch Gesetz vom 4.4.2017, BGBl I 778):

1) 1Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körpe­rer­satz­stücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Kranken­be­handlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchs­ge­gen­stände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Absatz 4 ausgeschlossen sind. ... 5 Der Anspruch umfasst auch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende, notwendige Leistungen wie die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatz­be­schaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesund­heit­lichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funkti­o­ns­fä­higkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen.

...

8) 1Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle. ² ... ³Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.

Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht/ ra-online

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