18.10.2024
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Dokument-Nr. 33029

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Bundessozialgericht Urteil22.06.2023

Hepatitis B als Berufskrankheit bei Feuerwehrleuten anzuerkennenInfek­ti­o­ns­si­tuation muss nicht konkret nachgewiesen sein

Die Hepatitis B-Erkrankung eines Feuerwehrmanns kann als Berufskrankheit anerkannt werden. Dies hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden.

Der Kläger war Mitglied, Wehrführer und Bergretter der Freiwilligen Feuerwehr. Er verrichtete klassische Löschtä­tig­keiten, versorgte Verkehr­s­un­fa­ll­ver­letzte und rettete Wanderer, Kletterer und Gleit­schirm­f­lieger aus unwegsamem Gelände.2017 erkrankte er an Hepatitis B. Während die Beklagte eine Berufskrankheit verneinte, hat das Sozialgericht eine Berufskrankheit nach Nummer 3101 der Anlage 1 zur Berufs­krank­heiten-Verordnung festgestellt. Dagegen hat das Landes­so­zi­al­gericht die Klage abgewiesen.

Konkret nachgewiesene Infek­ti­o­ns­si­tuation nicht erforderlich

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat der Klage stattgegeben. Der Kläger war bei seiner Tätigkeit Infek­ti­o­ns­ge­fahren besonders ausgesetzt, weil er dabei unvermeidbar Kontakt mit Blut und sonstigen Körper­f­lüs­sig­keiten, insbesondere Schweiß, Erbrochenem und Tränen­flüs­sigkeit hatte. Auf eine konkret nachgewiesene Infektionssituation oder eine bestimmte Anzahl von Einsätzen mit Kontakt zu verletzten Personen kommt es für die Anerkennung der Berufskrankheit Nummer 3101 nicht an.

Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/ab)

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