21.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 26065

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Urteil20.08.2017BundessozialgerichtB 2 U 9/16 R
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2018, 1207Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 1207
  • NZS 2018, 372Neue Zeitschrift für Sozialrecht (NZS), Jahrgang: 2018, Seite: 372
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Sozialgericht Heilbronn, Urteil05.02.2014, S 4 U 2935/12
  • Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil25.02.2016, L 10 U 1241/14
ergänzende Informationen

Bundessozialgericht Urteil20.08.2017

Sturz in Wohnung auf Weg zum privat und geschäftlich genutzten Waschraum zwecks Waschens der Geschäftswäsche stellt Arbeitsunfall darZweck der Tätigkeit war Ausübung des Friseurberufs

Stürzt eine selbstständige Friseur­meisterin in ihrer Wohnung auf dem Weg zum Waschraum, stellt dies einen Arbeitsunfall dar, wenn der Waschraum nicht nur privat, sondern auch geschäftlich genutzt wird, und die Friseur­meisterin ihre Geschäftswäsche waschen wollte. In diesem Fall war der Zweck der Tätigkeit die Ausübung des Friseurberufs. Dies hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2012 knickte eine selbstständige Friseur­meisterin im Flur ihrer Privatwohnung mit ihrem rechten Fuß um und zog sich dabei eine Sprung­ge­lenks­ver­letzung zu. Die Friseur­meisterin betrieb im Erdgeschoss des Wohnhauses einen Friseursalon. Die Wohnung lag im Obergeschoss. Dort befand sich auch ein separater Waschraum, der sowohl privat als auch geschäftlich genutzt wurde. Die Frau verunfallte als sie sich gerade auf dem Weg zum Waschraum befand, um Geschäftswäsche aus der Waschmaschine zu holen. Da sich ihre Unfallversicherung weigerte den Sturz als Arbeitsunfall anzuerkennen, erhob die Friseur­meisterin Klage.

Sozialgericht und Landes­so­zi­al­gericht gaben Klage statt

Sowohl das Sozialgericht Heilbronn als auch das Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg entschieden, dass der Sturz der Klägerin einen Arbeitsunfall darstelle. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der beklagten Unfall­ver­si­cherung.

Bundes­so­zi­al­gericht bejaht ebenfalls Vorliegen eines Arbeitsunfalls

Das Bundes­so­zi­al­gericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Beklagten zurück. Die Klägerin habe bei dem Sturz auf dem Weg zum Waschraum einen Arbeitsunfall im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB VII erlitten. Der Versi­che­rungs­schutz scheitere nicht daran, dass sich der Unfall innerhalb der Wohnung ereignet habe.

Zweck der Tätigkeit war Ausübung des Friseurberufs

Die Klägerin befand sich zum Unfallzeitpunkt auf dem Weg zum Waschraum, so das Bundes­so­zi­al­gericht, um Geschäftswäsche aus der Waschmaschine zu holen. Bei dieser Tätigkeit sei die objektive Handlungs­tendenz der Klägerin darauf gerichtet gewesen, ihrer Tätigkeit als Unternehmerin nachzukommen. Das Waschen von Geschäfts­tex­tilien gehöre zu den Aufgaben, die im Interesse des Unternehmens stehe.

Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (vt/rb)

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