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Dokument-Nr. 33321

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Urteil27.09.2023BundessozialgerichtB 2 U 8/21 R
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Bundessozialgericht Urteil27.09.2023

Krebs kann auch bei ehemaligen Rauchern Berufskrankheit seinEhemaliges Rauchen ist nach langjähriger Abstinenz kein Ausschluss­kri­terium für die Anerkennung eines Krebses als Berufskrankheit

Die Harn­blasen­krebs­erkrankung eines Schweißers kann wegen der beruflichen Einwirkung aromatischer Amine trotz langjährigen Rauchens als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn der Nikotinkonsum nach jahrelanger Abstinenz nicht mehr hinreichend wahrscheinlich die Krebserkrankung verursacht hat. Dies hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden.

Der 1956 geborene Kläger war von 1998 bis 2013 als Schweißer beschäftigt. Zur Rissprüfung von Schweißnähten verwendete der Kläger azofa­r­b­stoff­haltige Sprays mit dem kanzerogenen aromatischen Amin o-Toluidin. 2014 wurde bei ihm Harnblasenkrebs diagnostiziert. Die beklagte Berufs­ge­nos­sen­schaft lehnte die Feststellung einer Berufskrankheit ab. Der langjährige Nikotinkonsum des Klägers habe zu einer Verdoppelung des Erkran­kungs­risikos geführt. Anders als das Sozialgericht hat das Landes­so­zi­al­gericht die Klage auf Anerkennung einer Berufskrankheit Nummer 1301 der Anlage 1 zur Berufs­krank­heiten-Verordnung abgewiesen. Die Einwir­kungsdosis an o-Toluidin erreiche nicht annähernd Werte in Höhe der Technischen Richt­kon­zen­tration (TRK-Wert).

BSG: Krebs auch bei ehemaligen Rauchern Berufskrankheit

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat dagegen die Entscheidung des Sozialgerichts zugunsten des Klägers bestätigt. Die Berufskrankheit Nummer 1301 setzt keine Minde­stein­wir­kungsdosis aromatischer Amine voraus. Konkrete außerberufliche Ursachen der Erkrankung sind ausgeschlossen. Insbesondere ist mit seiner Aufgabe im Jahr 2000 das Rauchen nicht mehr hinreichend wahrscheinlich eine Ursache der Krebserkrankung des Klägers.

Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/ab)

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