18.10.2024
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Dokument-Nr. 32276

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Bundessozialgericht Urteil13.10.2022

Sozialwahlen in der landwirt­schaftlichen Sozia­l­ver­si­cherung gültigWahlan­fech­tungsklage erfolglos

Die Sozialwahlen zur Vertreter­versammlung in der landwirt­schaftlichen Sozia­l­ver­si­cherung im Jahr 2017 sind fehlerfrei ausschließlich in der landwirt­schaftlichen Unfall­ver­si­cherung durchgeführt worden. Sie sind deshalb gültig und nicht zu wiederholen. Dies hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden.

Selbstständiger ohne fremde Arbeitskräfte bei der beklagten Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau versichert. Er reichte als Listenvertreter eine „Freie Liste“ zur Sozialwahl 2017 in der Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte ein. Bei der Wahl erhielt die Liste ein Mandat.

BSG: Wahl wurde fehlerfrei durchgeführt

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat die Wahlanfechtungsklage gegen die im Jahr 2017 durchgeführte Wahl zur Vertre­ter­ver­sammlung in der Gruppe der Selbstständigen ohne Arbeitskräfte abgewiesen. Die Wahl ist fehlerfrei im Zweig der landwirt­schaft­lichen Unfall­ver­si­cherung durchgeführt worden. Der damit verbundene Wahlausschluss der in den anderen Zweigen der landwirt­schaft­lichen Sozia­l­ver­si­cherung (Alter, Krankheit und Pflege) versicherten Alters- und Erwer­bs­min­de­rungs­rentner steht im Einklang mit den Wahlvor­schriften (§ 47 Abs. 3 Nr. 2 SGB IV). Die Beschränkung auf erwerbstätige Wahlberechtigte in der Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte ist sachlich gerechtfertigt. Sie dient auch nach der Fusionierung der einzelnen Zweige der landwirt­schaft­lichen Sozia­l­ver­si­cherung zu einem bundes­ein­heit­lichen Verbundträger zum 1. Januar 2013 dem Schutz der Gruppe der Solo-Selbstständigen in der landwirt­schaft­lichen Sozia­l­ver­si­cherung als einer im Kern berufs­s­tän­dischen Solida­r­ge­mein­schaft.

Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/ab)

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