03.12.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 31157

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Bundessozialgericht Urteil08.12.2021

Weg vom Bett ins Homeoffice gesetzlich unfall­ver­sichertTreppensturz im Homeoffice stellt Arbeitsunfall dar

Ein Beschäftigter, der auf dem morgendlichen erstmaligen Weg vom Bett ins Homeoffice stürzt, ist durch die gesetzliche Unfall­ver­si­cherung geschützt. Dies hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden.

Der Kläger befand sich auf dem Weg zur Arbeitsaufnahme von seinem Schlafzimmer in das eine Etage tiefer gelegene häusliche Büro. Üblicherweise beginnt er dort unmittelbar zu arbeiten, ohne vorher zu frühstücken. Beim Beschreiten der die Räume verbindenden Wendeltreppe rutschte er aus und brach sich einen Brustwirbel. Die beklagte Berufs­ge­nos­sen­schaft lehnte Leistungen aus Anlass des Unfalls ab. Während das Sozialgericht den erstmaligen morgendlichen Weg vom Bett ins Homeoffice als versicherten Betriebsweg ansah, beurteilte das Landes­so­zi­al­gericht ihn als unversicherte Vorbe­rei­tungs­handlung, die der eigentlichen Tätigkeit nur vorausgeht.

BSG: Weg ist als Betriebsweg versichert

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat die Entscheidung des Sozialgerichts bestätigt. Der Kläger hat einen Arbeitsunfall erlitten, als er auf dem morgendlichen Weg in sein häusliches Büro (Homeoffice) stürzte. Das Beschreiten der Treppe ins Homeoffice diente nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz allein der erstmaligen Arbeitsaufnahme und ist deshalb als Verrichtung im Interesse des Arbeitgebers als Betriebsweg versichert.

Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/ab)

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