18.10.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 34139

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Bundessozialgericht Urteil27.06.2024

Betriebliche Impfung kann Arbeitsunfall seinDient eine Impfung „wesentlichen betrieblichen Zwecken“, kann ein Impfschaden als Arbeitsunfall gelten

Ein Krankenhauskoch kann unter Unfall­versicherungs­schutz stehen, wenn er an einer von der Kranken­haus­verwaltung angebotenen Impfung gegen Schweinegrippe teilnimmt. Dies hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden.

Der Kläger war als Mitarbeiter einer Catering GmbH Gastro­no­mie­leiter in einer Kranken­hausküche. Er nahm an einer vom Krankenhaus organisierten Impfung gegen Schweinegrippe (Influenza A/H1N1 ) teil. Jahre später traten Fieberschübe auf, die der Kläger auf die Impfung zurückführt. Die beklagte Berufs­ge­nos­sen­schaft und die Vorinstanzen lehnten es ab, einen Arbeitsunfall festzustellen. Die Revision des Klägers war im Sinne der Zurück­ver­weisung an das Landes­so­zi­al­gericht erfolgreich.

LSG muss präzisieren

Auch eine planmäßig und freiwillig durchgeführte Impfung kann ein Unfallereignis sein, wenn sie zu einer Impfkom­pli­kation und einem Gesund­heits­erst­schaden führt. Hinzukommen muss ein innerer Zusammenhang der konkreten Impfung mit der versicherten Tätigkeit. Dieser ist nicht schon dann gegeben, wenn die Impfung vom Arbeitgeber empfohlen, finanziert und anschließend im Betrieb durchgeführt wird. Für allgemeine Grippe­schutz­imp­fungen im Betrieb hat der Senat dies bereits entschieden. Ein innerer Zusammenhang kann aber angenommen werden, wenn die Teilnahme an der Impfung wesentlich betrieblichen Zwecken dient. In einem Krankenhaus mit einem gesteigerten Interesse an einem möglichst umfassenden Gesund­heits­schutz für Patienten kann dies auch dann der Fall sein, wenn die Impfung aufgrund des Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses unter Berück­sich­tigung der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission erforderlich war oder der Beschäftigte dies aufgrund besonderer Umstände berech­tig­terweise annehmen durfte. Feststellungen zu diesen besonderen Umständen hat das Landes­so­zi­al­gericht nicht getroffen. Die fehlenden Feststellungen werden deshalb nachzuholen sein.

Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/ab)

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