Der Kläger ist von Beruf Steinmetz. Bei dem Versuch, einen ca. 70 kg schweren, am Boden festgefrorenen Grabstein anzuheben, verspürte er plötzlich einen stechenden Kopfschmerz. Im Krankenhaus wurde eine Hirnblutung festgestellt. Seitdem leidet er an Bluthochdruck und weiteren Folgeerkrankungen.
Die beklagte Berufsgenossenschaft und das Sozialgericht erkannten diesen Vorfall nicht als Arbeitsunfall an, da ein Ursachenzusammenhang nicht nachgewiesen sei. Nach Einholung weiterer medizinischer Stellungnahmen bejahte das Landessozialgericht jedoch einen Arbeitsunfall.
Diese Entscheidung wurde jetzt von dem Bundessozialgericht bestätigt. Die Kasseler Richter wiesen darauf hin, dass die durch das Anheben des Steines verursachte Kraftanstrengung entgegen der Auffassung der Berufsgenossenschaft zu einem Blutdruckanstieg mit anschließender Hirnblutung führen kann, wenn eine Vorschädigung der Hirngefäße nicht feststellbar ist.
Die Berufsgenossenschaft muss jetzt über die dem Kläger zustehenden Leistungen entscheiden.
(Bundessozialgericht, Urteil vom 12. April 2005 – B 2 U 27/04 R, Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 23. Juli 2004 – L 11 U 244/01 – rechtskräftig)
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.09.2005
Quelle: Pressemitteilung des Hessischen Landessozialgerichts vom 23.08.2005