24.11.2024
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Sie sehen vier Hände, die ineinander greifen.

Dokument-Nr. 942

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Urteil12.04.2005BundessozialgerichtB 2 U 27/04 R
Urteil23.07.2004Hessisches LandessozialgerichtL 11 U 244/01
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Bundessozialgericht Urteil12.04.2005

Hessisches Landessozialgericht Urteil23.07.2004

Berufs­ge­nos­sen­schaft muss Arbeitsunfall anerkennen

Eine erhebliche Kraft­an­strengung kann eine Hirnblutung auslösen, zumindest dann, wenn keine Vorschädigung der Hirngefäße vorliegt oder nicht nachgewiesen ist. Mit dieser Begründung hatte das Hessische Landes­so­zi­al­gericht in Darmstadt eine Berufs­ge­nos­sen­schaft verurteilt, eine Gesund­heits­s­törung als Arbeitsunfall anzuerkennen. Das Bundes­so­zi­al­gericht hat in einer jetzt veröf­fent­lichten Entscheidung die Auffassung der Darmstädter Richter bestätigt.

Der Kläger ist von Beruf Steinmetz. Bei dem Versuch, einen ca. 70 kg schweren, am Boden festgefrorenen Grabstein anzuheben, verspürte er plötzlich einen stechenden Kopfschmerz. Im Krankenhaus wurde eine Hirnblutung festgestellt. Seitdem leidet er an Bluthochdruck und weiteren Folge­er­kran­kungen.

Die beklagte Berufs­ge­nos­sen­schaft und das Sozialgericht erkannten diesen Vorfall nicht als Arbeitsunfall an, da ein Ursachen­zu­sam­menhang nicht nachgewiesen sei. Nach Einholung weiterer medizinischer Stellungnahmen bejahte das Landes­so­zi­al­gericht jedoch einen Arbeitsunfall.

Diese Entscheidung wurde jetzt von dem Bundes­so­zi­al­gericht bestätigt. Die Kasseler Richter wiesen darauf hin, dass die durch das Anheben des Steines verursachte Kraft­an­strengung entgegen der Auffassung der Berufs­ge­nos­sen­schaft zu einem Blutdruck­anstieg mit anschließender Hirnblutung führen kann, wenn eine Vorschädigung der Hirngefäße nicht feststellbar ist.

Die Berufs­ge­nos­sen­schaft muss jetzt über die dem Kläger zustehenden Leistungen entscheiden.

(Bundes­so­zi­al­gericht, Urteil vom 12. April 2005 – B 2 U 27/04 R, Hessisches Landes­so­zi­al­gericht, Urteil vom 23. Juli 2004 – L 11 U 244/01 – rechtskräftig)

Quelle: Pressemitteilung des Hessischen Landessozialgerichts vom 23.08.2005

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