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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 31933

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Bundessozialgericht Urteil28.06.2022

Rauchender Schüler außerhalb des Schulgeländes nicht unfall­ver­sichertVerantwortungs- und Einflussbereich der Schule endet am Schultor

Ein Schüler, der in der Schulpause den an die Schule angrenzenden Stadtpark zum Rauchen aufsucht, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung. Dies hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden.

Der volljährige Kläger hielt sich am 18.1.2018 in der Schulpause zur Erholung mit zwei Mitschülern im schulnahen Stadtpark auf und rauchte Zigaretten. An diesem Tag herrschte Unwetter mit Sturm und Schneefall. Während des Aufenthalts fiel ihm ein Ast auf Kopf und Körper. Dadurch erlitt der Kläger ein schweres Schädel-Hirn-Trauma.

Stadtpark kein erweiterter Schulhof

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat die Entscheidung des Landes­so­zi­al­ge­richts bestätigt, das, anders als das Sozialgericht, die Klage auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls abgewiesen hatte. Der Aufenthalt im Stadtpark stand nicht unter Versi­che­rungs­schutz. Der organi­sa­to­rische Verantwortungs- und Einflussbereich der Schule war auf das Schulgelände beschränkt. Er endete ebenso wie die Aufsichts­pflicht und -möglichkeit am Schultor. Der Stadtpark kann nicht als erweiterter Schulhof angesehen werden.

Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/ab)

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