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Dokument-Nr. 8085

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Urteil30.06.2009BundessozialgerichtB 2 U 19/08 R und B 2 U 22/08 R
ergänzende Informationen

Bundessozialgericht Urteil30.06.2009

Bundes­so­zi­al­gericht zum Schutz in der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung bei SportunfällenArbeitnehmer ist bei Teilnahme an regelmäßig stattfindendem Betriebssport unfall­ver­sichert

Auch normale Beschäftigte (= Arbeitnehmer) sind als Betrie­bss­portler unfall­ver­sichert, wenn sie an einem regelmäßig stattfindenden Betriebssport teilnehmen, der vor allem dem Ausgleich der beruflichen Belastungen dient und unter­neh­mens­bezogen organisiert ist. Dies hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden.

Bestimmte Sportler sind für ihre Sportunfälle gesetzlich abgesichert. Berufssportler, wie z.B. Fußballprofis, sind als Beschäftigte ihres Vereins in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, ferner Schüler im Rahmen des Schulsports (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 8b Siebtes Buch Sozial­ge­setzbuch - Gesetzliche Unfall­ver­si­cherung - SGB VII). In zwei Revisi­ons­ver­fahren hat das Bundes­so­zi­al­gericht nun über die Frage entschieden, ob die jeweilige Klägerin bei ihrem Sportunfall gesetzlich unfall­ver­sichert war.

Sachverhalt

Die Klägerin des ersten Rechtsstreits (B 2 U 22/08 R) war eine international erfolgreiche Kaderathletin des Deutschen Judobundes (DJB) und Mitglied der Natio­nal­mann­schaft. Zum Zeitpunkt ihres Sportunfalls am 27. September 1990 war sie bei der Volkswagen AG (VW) als Steuer- und Zollsach­be­a­r­beiterin beschäftigt und zur Hälfte ihrer regulären Arbeitszeit für die Sportausübung unter Fortzahlung des vollen Arbeits­ent­geltes von ihrer Bürotätigkeit freigestellt.

Landgericht muss erneut prüfen, ob Training zu arbeits­ver­trag­lichen Pflichten gehört

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat das Urteil des Landes­so­zi­al­ge­richts, in dem die Anerkennung des Sportunfalls als Arbeitsunfall verneint worden war, aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landes­so­zi­al­gericht zurückverwiesen. Die tatsächlichen Feststellungen des Landes­so­zi­al­ge­richts reichen für eine abschließende Entscheidung nicht aus, weil unklar geblieben ist, ob das Judotraining zu den arbeits­ver­trag­lichen Pflichten der Klägerin gehörte. Denn auch die Ausübung von Sport kann Gegenstand von arbeits­ver­trag­lichen Pflichten sein und aus der bloßen Verwendung des Begriffs "Freistellung" kann nichts hergeleitet werden. Entscheidend ist, ob die Sportausübung dem Direktions- und Weisungsrecht des Unternehmens untersteht und in dessen Arbeits­or­ga­ni­sation eingegliedert ist.

Sachverhalt

Die Klägerin im zweiten Rechtsstreit (B 2 U 19/08 R) gehörte dem Leistungskader des Sportclubs Chemie Halle an und war Schülerin der Kinder- und Jugend­sport­schule "Friedrich-Engels" Halle, als sie am 8. September 1981 in der Turnhalle des Sportclubs bei einem Flick-Flack stürzte und sich eine Distorsion der Halswirbelsäule zuzog.

Schutzbereich der Schüle­r­un­fa­ll­ver­si­cherung nicht auf Schulgelände beschränkt

Das Landes­so­zi­al­gericht hat gegenüber dem zu 2. beigeladenen Unfall­ver­si­che­rungs­träger einen Arbeitsunfall festgestellt. Das Bundes­so­zi­al­gericht hat die Revision des Beigeladenen zurückgewiesen. Das Sporttraining der Klägerin war in den Lehrplan der Schule integriert und damit dem organi­sa­to­rischen Verant­wor­tungs­bereich der Schule zuzuordnen. Trainings­leitung und Überwachung erfolgten durch Sportlehrer und die Schule war für die Durchführung des Trainings aufgrund der engen personellen und organi­sa­to­rischen Verflechtung von Schule und Sportclub mitver­ant­wortlich. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Training in der Sporthalle des Sportclubs absolviert wurde, weil Unterricht und andere Schul­ver­an­stal­tungen auch außerhalb des Schulgebäudes stattfinden können und der Schutzbereich der Schüle­r­un­fa­ll­ver­si­cherung nicht auf das Schulgelände beschränkt ist.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 29/09 des BSG vom 01.07.2009

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