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Dokument-Nr. 34411

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Urteil26.09.2024BundessozialgerichtB 2 U 15/22 R
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Bundessozialgericht Urteil26.09.2024

Wegeunfall beim Abholen von Arbeits­sch­lüsseln nach privatem Woche­n­end­ausflug möglichZu einer versicherten Tätigkeit kann auch das Verwahren eines Arbeitsgeräts, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt, gehören

Ein Arbeitsunfall kann vorliegen, wenn eine Beschäftigte nach einem privaten Woche­n­end­ausflug auf dem Weg zu ihrer Wohnung verunglückt, weil sie dort Arbeits­sch­lüssel und -unterlagen vor Arbeitsantritt abholen wollte. Dies hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden

Die Klägerin fuhr am Unfalltag früh morgens nach einem privaten Woche­n­end­ausflug von dort zurück zu ihrer Wohnung, in der sich Schlüssel und Unterlagen für ihren anschließenden Arbeitseinsatz bei der Eröffnung eines Gemein­de­zentrums in H. befanden. Wenige Kilometer vor ihrem Wohnort verunglückte die Klägerin mit ihrem Pkw und wurde schwer verletzt. Die beklagte Berufs­ge­nos­sen­schaft und die Vorinstanzen lehnten die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab.

LSG muss noch einmal prüfen

Die Revision der Klägerin war im Sinne der Zurück­ver­weisung an das Landes­so­zi­al­gericht erfolgreich. Die Klägerin kann sich auf einem versicherten Betriebsweg befunden haben, wenn sie den Weg zur Aufnahme von Arbeits­sch­lüsseln und -unterlagen in ihrer Wohnung in Umsetzung einer Weisung ihres Arbeitsgebers zurückgelegt hat. Falls keine solche Weisung feststellbar ist, kann die Klägerin auf einem versicherten Weg verunfallt sein, wenn sie mit den Arbeits­sch­lüsseln und -unterlagen in ihrer Wohnung verwahrtes Arbeitsgerät holen wollte, das für die Aufnahme oder Verrichtung ihrer Arbeit unentbehrlich war. Die hierfür erforderlichen Feststellungen wird das Landes­so­zi­al­gericht noch nachzuholen haben

Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/ab)

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