21.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 32446

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Bundessozialgericht Urteil08.12.2022

DRK-Helfer bei gegenseitigen Freundschafts­besuchen unfall­ver­sichertEhrenamtliche Tätigkeit umfassend geschützt

Ein ehrenamtlicher Vereins­vor­sit­zender eines Ortsvereins des Deutschen Roten Kreuzes eV (DRK) ist bei der Teilnahme an einer Versammlung eines anderen DRK Ortsvereins unfall­ver­sichert. Das hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden.

Der Kläger ist ehrenamtlicher Vorsitzender eines DRK-Ortsvereins, der seit 25 Jahren eine Freundschaft mit einem anderen DRK-Ortsverein pflegt. Die Mitglieder der Ortsvereine besuchen sich regelmäßig wechselseitig zu ihren Genera­l­ver­samm­lungen und führen gemeinsame Veranstaltungen durch. Auf Einladung fuhren der Kläger und fünf weitere Mitglieder seines Ortsvereins an einem Samstagabend im März 2017 im Mannschaftsbus zur General-versammlung des befreundeten Ortsvereins. Hierbei verunglückten sie. Der Kläger wurde schwer verletzt.

Innerer Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit entscheidend

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat die stattgebenden Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt. Der Versi­che­rungs­schutz für Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind, umfasst nicht nur Hilfe­tä­tig­keiten in Unglücksfällen, sondern auch sonstige Tätigkeiten, die den Zwecken des Hilfsdienstes wesentlich dienen. § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII schützt umfassend die unentgeltliche, insbesondere ehrenamtliche Tätigkeit, die dem öffentlichen Interesse und Wohl dient. Entscheidend ist ein innerer Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Ausreichend kann bereits der gegenseitige Austausch der Hilfe­un­ter­nehmen untereinander sein. Nach den insoweit nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Landes­so­zi­al­ge­richts zur gelebten und gängigen Praxis der gegenseitigen Besuche war die Fahrt zur Genera­l­ver­sammlung des befreundeten Ortsvereins bereits als versicherter Betriebsweg zur Genera­l­ver­sammlung einzustufen.

Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/ab)

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