23.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 4210

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Bundessozialgericht Urteil08.05.2007

Bundes­so­zi­al­gericht zu Beiträgen von Sport­un­ter­nehmen zur Berufs­ge­nos­sen­schaft

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat die Revision eines Sport­un­ter­nehmens (Klägerin) als unbegründet zurückgewiesen, das gegen die Höhe der Beiträge zur Verwaltungs-Berufs­ge­nos­sen­schaft (Beklagte) geklagt hatte.

Die Klägerin betreibt ein Sport­un­ter­nehmen mit einer Mannschaft in der Basketball-Bundesliga. Sie ist seit 1999 Mitglied der beklagten Berufs­ge­nos­sen­schaft. Mit der Klage wendet sie sich gegen die Höhe der Unfall­ver­si­che­rungs­beiträge.

Die Berufs­ge­nos­sen­schaft setzte die Beiträge der Klägerin für das Jahr 2001 auf insgesamt 75.105,08 € fest. Den wesentlichen Anteil, nämlich 67.882,28 €, machten die Beiträge für die Basket­ba­ll­spieler aus, die wegen des hohen Unfallrisikos nach einer entsprechend hohen Gefahrklasse berechnet werden und sich während der streitigen Zeit auf rund 8 % der Lohnsumme von 846.250 € beliefen. Für Trainer, Verwal­tungs­an­ge­stellte usw waren weitaus geringere Beiträge in Höhe von 3.298,80 € (= ,8 % der Lohnsumme von 374.395,53 €) zu entrichten.

Die Klägerin, deren Klage in den Vorinstanzen erfolglos war, wendet sich gegen die Beitrags­for­derung mit im wesentlichen zwei Argumenten:

1. Die Umlegung der sog Altlasten-Ost nach der Unfallgefahr sei rechtswidrig. Bei den Altlasten-Ost handelt es sich um die Entschä­di­gungs­leis­tungen für Unfälle und Berufs­krank­heiten aus der Zeit der früheren DDR. Diese Lasten wurden im Zuge der Wieder­ver­ei­nigung auf die ehemals allein bundesdeutschen Unfall­ver­si­che­rungs­träger, die sich auf das Gebiet der neuen Länder ausdehnten, nach einem bestimmten Schlüssel umgelegt. Die Klägerin hält es für unzulässig, dass die Kosten für Entschä­di­gungsfälle aus der früheren DDR wie die übrigen Ausgaben der Berufs­ge­nos­sen­schaften nach der Unfallgefahr auf die Mitglieds­un­ter­nehmen verteilt werden. Dadurch werde sie wegen der hohen Gefahrklasse für ihre Sportler stärker mit solchen Entschä­di­gungs­zah­lungen belastet als andere Unternehmen, ohne dass dafür ein sachlicher Grund ersichtlich sei.

2. Bei Saiso­n­a­r­beits­ver­trägen, wie sie sie für ihre Basket­ba­ll­spieler abschließe, dürfe nicht der Höchst­jah­res­a­r­beits­ver­dienst, sondern nur ein anteilig gekürzter Verdienst der Beitrags­be­rechnung zugrunde gelegt werden.

Der Beitrags­be­scheid für 2001 ist rechtmäßig, wie die Vorinstanzen zutreffend entschieden haben. Insbesondere bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Entschä­di­gungs­leis­tungen der Unfall­ver­si­che­rungs­träger für die bis Ende 1990 auf dem Gebiet der DDR eingetretenen Arbeitsunfälle und Berufs­krank­heiten aus Beitragsmitteln der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung statt wie es die Klägerin fordert aus Steuermitteln aufzubringen sind. Der Senat hat an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, nach der der Gesetzgeber im Zuge der Wieder­ver­ei­nigung aufgrund der damit einhergehenden Ausnah­me­si­tuation ein hohes Maß an Gestal­tungs­freiheit hatte. Er war daher berechtigt die Arbeitsunfälle und Berufs­krank­heiten aus der Zeit der DDR auf das bestehende System der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung, das sich im Zuge der Wieder­ver­ei­nigung auch auf die neuen Länder ausdehnte, zu verteilen und ihm zur Entschädigung mit Beitragsmitteln der Unternehmen ohne finanziellen Ausgleich zuzuweisen.

Hinsichtlich der Finanzierung der aus diesen sog Altlasten-Ost entstehenden Kosten bestanden im umstrittenen Jahr 2001 keine Unterschiede zur Finanzierung der Altlasten-West. Der Grund für die anteilig höhere Belastung der Klägerin liegt in ihrer gegenüber anderen Unternehmen insgesamt höheren Gefahrklasse. Diese gilt aber für Altlasten-Ost und West in gleichem Maße. Im Übrigen wäre kaum nachvollziehbar, wieso ein Unternehmen im Westen nicht für die Altlasten-Ost, die Unternehmen im Osten aber für die Altlasten-West herangezogen werden.

Soweit die Klägerin die Einführung einer sogenannten Kappungsgrenze bei Saisonkräften begehrte, war ihre Klage ebenfalls nicht erfolgreich. Mit dieser Kappungsgrenze zielte die Klägerin darauf ab, den für alle Beschäftigten bei der Beklagten im Jahre 2001 geltenden Höchst­jah­res­a­r­beits­ver­dienst von 144.000 DM für nur saisonweise Beschäftigte entsprechend zeitanteilig zu kürzen, für z. B. nur für sechs Monate lang Beschäftigte auf 72.000 DM. Für eine solche anteilige Ermäßigung des Höchst­jah­res­a­r­beits­ver­dienstes, wie sie die Klägerin fordert, bietet das Gesetz jedoch keine Handhabe. Sie ist entgegen dem Revisi­ons­vor­bringen auch nicht aus verfas­sungs­recht­lichen Gründen geboten. Denn ein großer Teil der von der Beklagten erbrachten Leistungen ist nicht vom Jahres­a­r­beits­ver­dienst abhängig, wie insbesondere Heilbehandlung. Soweit die Leistungen vom Entgelt abhängen, wie Verletztengeld und Verletztenrente, haben die nur vorübergehend Beschäftigten auf diese Anspruch bis zum vollen Höchst­jah­res­a­r­beits­ver­dienst und nicht nur bis zur Höhe eines zeitanteilig gekürzten Jahres­a­r­beits­ver­dienstes.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 12/07 des BSG vom 09.05.2007

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