Bundessozialgericht Urteil24.09.2025
Wettkandidat bei "Wetten, dass..?" kann als Unternehmer unfallversichert seinSchauspieler Samuel Koch erringt Teilerfolg im Prozess um "Wetten, dass..?"-Unfall
Der seit dem "Wetten, dass..?"-Unfall querschnittsgelähmte Schauspieler Samuel Koch konnte vor dem Bundessozialgericht einen Zwischenerfolg erzielen. Der Unfall sei zwar kein Arbeitsunfall eines herkömmlich Beschäftigten gewesen, Koch könnte aber als Unternehmer unfallversichert sein, urteilte das Gericht. Ob dies der Fall ist, muss nun das Landessozialgericht Baden-Württemberg klären.
Der Kläger war an das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) herangetreten und als Wettkandidat bei der Fernsehsendung "Wetten, dass..?" angenommen worden. Er wettete, mit Sprungstiefeln im Vorwärtssalto nacheinander fünf ihm entgegenfahrende Pkw zunehmender Größe überwinden zu können. Hierüber schloss er mit dem ZDF einen unentgeltlichen Mitwirkendenvertrag. In der Livesendung am 4. Dezember 2010 stürzte der Kläger bei dem Salto über den vierten Pkw und zog sich eine Querschnittslähmung zu.
Im Jahr 2020 beantragte der Kläger die Feststellung des Unfallereignisses als Arbeitsunfall. Damit blieb er bei der Beklagten und in den Vorinstanzen erfolglos. Versicherungsschutz als Beschäftigter oder "Wie-Beschäftigter" scheide aus. Der Kläger habe sein aus sechs Personen bestehendes Wett-Team selbst zusammengestellt und mit diesem den gesamten Wettbeitrag organisiert. Er habe als sein eigener Regisseur agiert. Es bestehe auch kein Versicherungsschutz im Ehrenamt. Zwar sei der Kläger für eine Anstalt des öffentlichen Rechts tätig gewesen. Doch sei der Auftritt in der Fernsehshow hauptsächlich durch das eigenwirtschaftliche Interesse des Klägers motiviert gewesen, sein Können zu präsentieren und bekannt zu werden.
Mit seiner Revision rügt der Kläger insbesondere die Verletzung des § 2 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 10 Buchstabe a, Absatz 2 SGB VII.
Das Bundessozialgericht hat die Sache an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Nach den Feststellungen des Landessozialgerichts lässt sich zwar eine Versicherung als ehrenamtlich Tätiger ausschließen. Weder diente die Sendung des ZDF vorrangig Gemeinwohlzwecken noch handelte der Kläger fremdnützig. Auch war der Kläger nach den tatsächlichen Verhältnissen im Einklang mit seinem Mitwirkendenvertrag freier Mitarbeiter und kein Beschäftigter.
Nicht ausschließen lässt sich aber, dass der Kläger als Unternehmer seines Wett-Teams wie ein Versicherter zu behandeln ist, weil der Unfall von einem Mitglied seines Wett-Teams (mit-)verursacht worden ist. Nicht versicherte Unternehmer werden wie Versicherte behandelt, wenn sie durch andere im Betrieb tätige Personen einen Unfall erleiden, es sei denn, die Ersatzpflicht des Schädigers ist bereits zivilrechtlich ausgeschlossen. Dass dem Kläger ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch zum Beispiel gegen seinen Vater als Fahrer des Unfallfahrzeugs zusteht, ist weder ausgeschlossen noch abschließend beurteilbar. Hierzu wird das Landessozialgericht die nötigen Feststellungen nachzuholen haben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2025
Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/pt)