21.11.2024
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Dokument-Nr. 31161

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Bundessozialgericht Urteil08.12.2021

Profifußball nicht gemeinnützigProfifußball ist steuer- und deshalb auch versicherungs­rechtlich

Ein Profi­fuß­ba­ll­verein ist nicht wegen Gemein­nüt­zigkeit von bestimmten Beiträgen zur gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung befreit, wenn das Finanzamt ihn als körperschafts­steuer­pflichtig eingestuft hat. Dies hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der klagende Profi­fuß­ba­ll­verein hatte nach seiner Neugründung eine Erste Herren­mann­schaft sowie eine Kinder- und Jugendabteilung. Das Finanzamt bescheinigte dem Verein zunächst insgesamt - aber nur vorläufig - die Gemeinnützigkeit. Die beklagte Berufs­ge­nos­sen­schaft befreite den Verein sodann aufgrund der Bescheinigung des Finanzamts insgesamt von bestimmten Rentenlasten für Arbeitsunfälle und Berufs­krank­heiten.

Erste Herren­mann­schaft des Vereins körper­schafts­steu­er­pflichtig

Das Finanzamt stellte später fest, dass die Erste Herren­mann­schaft des Vereins körper­schafts­steu­er­pflichtig und nicht gemeinnützig ist. Daraufhin hob die beklagte Berufs­ge­nos­sen­schaft auch die Befreiung der Ersten Herren­mann­schaft des Vereins von den Anteilen zu den genannten Rentenlasten auf. Die Klage gegen den Aufhe­bungs­be­scheid blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Bundes­so­zi­al­gericht hat die Vorinstanzen bestätigt.

Auch im Unfall­ver­si­che­rungsrecht nicht als gemeinnützig einzustufen

Ein Anspruch auf Befreiung von den Anteilen an den genannten Rentenlasten besteht nicht. Die Erste Herren­mann­schaft ist im Steuerrecht nicht als gemeinnützig anerkannt, sondern körper­schafts­steu­er­pflichtig. Deshalb ist sie auch im Unfall­ver­si­che­rungsrecht nicht als gemeinnützige Einrichtung einzustufen.

Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/ab)

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