Dokument-Nr. 5311
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- Bayerisches Landessozialgericht, Urteil18.08.2006, L 7 AS 93/06
- Sozialgericht Augsburg, Urteil22.05.2006, S 1 AS 601/05
Bundessozialgericht Urteil06.12.2007
ALG II: Amt darf keine Bagatellgrenze für Fahrtkosten festlegenAuch Minikosten sind grundsätzlich zu erstatten
Das Bundessozialgericht hat eine "Bagatellgrenze" von sechs Euro verworfen, die die Arbeitsgemeinschaft der Stadt Augsburg für die Erstattung von Fahrtkosten festgelegt hatte. Damit gab des Gericht einem Augsburger recht, der vom Jobcenter 3,52 Euro wiederhaben wollte: Fahrgeld für einen Pflichttermin beim Amt.
Im zugrunde liegenden Fall wandte sich ein Alg II-Empfänger (Kläger) gegen die Arge (Beklagte). Dieses wollte Reisekosten erst oberhalb einer Bagatellgrenze von 6,00 € erstatten. Der Kläger nahm nach Aufforderung durch die Beklagte bei dieser zwei Beratungstermine wahr und verlangte anschließend Erstattung der hierdurch entstandenen Fahrtkosten in Höhe von jeweils 1,76 €. Dies lehnte die Beklagte ab. Sie machte geltend, die Erstattung von Reisekosten sei eine Ermessensleistung; sie erstatte Reisekosten erst oberhalb einer Bagatellgrenze von 6,00 €. Das SG hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen.
Das Bayerisches Landessozialgericht verurteilte das Jobcenter, den Erstattungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Leistungsträger habe bei der Ausübung des Ermessens die Höhe der Belastung und die Vermögensverhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen. Die Beklagte müsse die Bagatellgrenze in Relation zum Tagessatz eines Alg II-Empfängers festsetzen oder bei der Erstattung von Fahrtkosten für die Wahrnehmung von Beratungsterminen u. U. mehrere Termine zusammenfassen.
Das Bundessozialgericht wies die Revision der beklagten Arge zurück. Das Landessozialgericht habe die Arge zu Recht verpflichtet, über die Erstattung der dem Kläger entstandenen Fahrtkosten erneut zu entscheiden. Das Landessozialgericht sei zwar ohne weiteres davon ausgegangen, dass die Kosten bei der Wahrnehmung von Beratungsterminen im Rahmen der Meldepflicht nach § 59 SGB II iVm § 309 SGB III angefallen seien, während hier die Wahrnehmung eines Beratungsangebots i.S.d. § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. §§ 29, 30 SGB III näher liege. In beiden Fällen hätte die Beklagte aber über die Übernahme der Reisekosten eine ermessensfehlerfreie Entscheidung treffen müssen; dem würden die angefochtenen Entscheidungen nicht gerecht. Hier hätte die Beklagte vor allem die durch das Alg II vorgezeichneten finanziellen Möglichkeiten in Rechnung stellen müssen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2008
Quelle: ra-online
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