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Dokument-Nr. 5311

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Urteil06.12.2007BundessozialgerichtB 14/7b AS 50/06 R
Vorinstanzen:
  • Bayerisches Landessozialgericht, Urteil18.08.2006, L 7 AS 93/06
  • Sozialgericht Augsburg, Urteil22.05.2006, S 1 AS 601/05
ergänzende Informationen

Bundessozialgericht Urteil06.12.2007

ALG II: Amt darf keine Bagatellgrenze für Fahrtkosten festlegenAuch Minikosten sind grundsätzlich zu erstatten

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat eine "Bagatellgrenze" von sechs Euro verworfen, die die Arbeits­ge­mein­schaft der Stadt Augsburg für die Erstattung von Fahrtkosten festgelegt hatte. Damit gab des Gericht einem Augsburger recht, der vom Jobcenter 3,52 Euro wiederhaben wollte: Fahrgeld für einen Pflichttermin beim Amt.

Im zugrunde liegenden Fall wandte sich ein Alg II-Empfänger (Kläger) gegen die Arge (Beklagte). Dieses wollte Reisekosten erst oberhalb einer Bagatellgrenze von 6,00 € erstatten. Der Kläger nahm nach Aufforderung durch die Beklagte bei dieser zwei Beratungs­termine wahr und verlangte anschließend Erstattung der hierdurch entstandenen Fahrtkosten in Höhe von jeweils 1,76 €. Dies lehnte die Beklagte ab. Sie machte geltend, die Erstattung von Reisekosten sei eine Ermes­sens­leistung; sie erstatte Reisekosten erst oberhalb einer Bagatellgrenze von 6,00 €. Das SG hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen.

Das Bayerisches Landes­so­zi­al­gericht verurteilte das Jobcenter, den Erstat­tungs­antrag unter Beachtung der Rechts­auf­fassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Leistungsträger habe bei der Ausübung des Ermessens die Höhe der Belastung und die Vermö­gens­ver­hältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen. Die Beklagte müsse die Bagatellgrenze in Relation zum Tagessatz eines Alg II-Empfängers festsetzen oder bei der Erstattung von Fahrtkosten für die Wahrnehmung von Beratungs­terminen u. U. mehrere Termine zusammenfassen.

Das Bundes­so­zi­al­gericht wies die Revision der beklagten Arge zurück. Das Landes­so­zi­al­gericht habe die Arge zu Recht verpflichtet, über die Erstattung der dem Kläger entstandenen Fahrtkosten erneut zu entscheiden. Das Landes­so­zi­al­gericht sei zwar ohne weiteres davon ausgegangen, dass die Kosten bei der Wahrnehmung von Beratungs­terminen im Rahmen der Meldepflicht nach § 59 SGB II iVm § 309 SGB III angefallen seien, während hier die Wahrnehmung eines Beratungs­an­gebots i.S.d. § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. §§ 29, 30 SGB III näher liege. In beiden Fällen hätte die Beklagte aber über die Übernahme der Reisekosten eine ermes­sens­feh­lerfreie Entscheidung treffen müssen; dem würden die angefochtenen Entscheidungen nicht gerecht. Hier hätte die Beklagte vor allem die durch das Alg II vorgezeichneten finanziellen Möglichkeiten in Rechnung stellen müssen.

Quelle: ra-online

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