Dokument-Nr. 4822
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Bundessozialgericht Urteil06.09.2007
Anspruch auf Arbeitslosengeld II auch in offenen Sozialeinrichtungen möglichAnspruchssteller muss objektiv erwerbsfähig sein
Auch bei einer Unterbringung in einer sozialen Wohngemeinschaft kann ein Anspruch auf ALG II bestehen, wenn der Anspruchssteller objektiv erwerbsfähig ist, also täglich drei Stunden oder wöchentlich 15 Stunden arbeiten kann. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.
Die 1980 geborene alleinstehende Klägerin begehrte Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Wegen Wohnungslosigkeit fand sie im August 2004 Aufnahme in einer Einrichtung für Menschen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten, deren Träger der Katholische Verein für soziale Dienste in Osnabrück ist. Es handelt sich um eine Wohngemeinschaft mit Einzelzimmern und Gemeinschaftsräumen, in der den Bewohnern Unterstützung, Beratung und Hilfe für alle Lebensbereiche angeboten wird. Die Kosten des Aufenthaltes einschließlich eines monatlichen Barbetrages (zuletzt 89,70 Euro) und eines jährlichen Bekleidungszuschusses hat der zuständige überörtliche Träger der Sozialhilfe geleistet.
Den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II lehnte die Beklagte ab. Auf die hiergegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht die Beklagte zur Gewährung von Leistungen verurteilt, weil die Einrichtung, in der sich die Klägerin befinde, nicht als stationäre Einrichtung im Sinne von § 7 Abs. 4 SGB II angesehen werden könne. Das Landessozialgericht hat die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Revision der Klägerin führte nach einem Urteil des Bundessozialgerichts zur Aufhebung des zweitinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landessozialgericht. Dieses konnte aufgrund der von ihm festgestellten Tatsachen nicht davon ausgehen, dass es sich bei dem Hedwig-Haus in Osnabrück um eine stationäre Einrichtung iS des § 7 Abs. 4 SGB II handelte, bei der ein voraussichtlich länger als sechs Monate dauernder Aufenthalt zum Ausschluss von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende führte. Das Landessozialgericht konnte nicht allein darauf abstellen, ob der Einrichtungsträger "von der Aufnahme des Hilfeempfängers bis zu dessen Entlassung die Gesamtverantwortung für dessen Lebensführung" übernommen hat. Es hätte vielmehr feststellen müssen, ob die Klägerin trotz des Aufenthalts in der Einrichtung objektiv einer Erwerbstätigkeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich hätte nachgehen können. Insofern ist von einem eigenständigen Begriff der Einrichtung iSd § 7 Abs. 4 SGB II auszugehen.
Hinweis zur Rechtslage:
§ 7 Abs. 4 SGB II hatte in der hier maßgebenden Zeit folgenden Inhalt:
"Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer für länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht ist oder Rente wegen Alters bezieht".
Seit dem 1.8.2006 hat die Vorschrift folgende Fassung:
"Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
1. wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2. wer in einer stationären Einrichtung untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist."
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.09.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 27/07 des BSG vom 06.09.2007
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