18.10.2024
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Dokument-Nr. 10432

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Bundessozialgericht Urteil19.10.2010

Europäisches Fürsor­ge­ab­kommen: In Deutschland lebender Franzose hat Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld IIHartz IV für Zuwanderer aus bestimmten europäischen Ländern unbefristet

Ein in Deutschland lebender Franzose hat Anspruch auf Gewährung von Arbeits­lo­sengeld II selbst dann, wenn sich sein Aufent­haltsrecht alleine aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt. Dies hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden. Denn in Deutschland lebende arbeitslose Ausländer sind nicht vom Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen, wenn sie sich auf das Europäische Fürsor­ge­ab­kommen (EFA) vom 11. Dezember1953 berufen können. In diesem Fall ist die Ausschluss­re­gelung in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II auf sie nicht anwendbar.

Nach Art. 1 des EFA, das unter anderem die Bundesrepublik Deutschland und Frankreich unterzeichnet haben, ist jeder der Vertrag­s­chlie­ßenden verpflichtet, den Staats­an­ge­hörigen der anderen Vertragsstaaten, die sich in irgendeinem Teil seines Gebietes, auf das dieses Abkommen Anwendung findet, erlaubt aufhalten und nicht über ausreichende Mittel verfügen, in gleicher Weise wie seinen eigenen Staats­an­ge­hörigen und unter den gleichen Bedingungen die Leistungen der sozialen und der Gesund­heits­fürsorge zu gewähren, die in der in diesem Teil seines Gebietes geltenden Gesetzgebung vorgesehen sind.

BSG: Unmittelbar geltendes Bundesrecht

Bei dieser Vorschrift handelt es sich um unmittelbar geltendes Bundesrecht. Seiner Anwendbarkeit steht weder vorrangig anzuwendendes anderes Bundesrecht, noch Gemein­schaftsrecht entgegen. Die Voraussetzungen des Gleich­be­hand­lungs­gebots nach Art. 1 EFA liegen auch insoweit vor, als es sich bei der beanspruchten Regelleistung nach § 20 SGB II um Fürsorge im Sinne des EFA handelt. Hierzu zählt nicht nur die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII, sondern auch die begehrte Leistung nach dem SGB II. Deswegen kommt es nicht darauf an, dass die Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Europarat nach wie vor nur das zum 31. Dezember 2004 außer Kraft getretene Bundes­so­zi­a­l­hil­fe­gesetz (BSHG) als unter den Geltungsbereich des Abkommens fallendes Fürsorgegesetz gemeldet hat.

Quelle: ra-online, Bundessozialgericht

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