18.10.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 33402

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Bundessozialgericht Urteil24.10.2023

„Pool-Arzt“ im vertrags­zahnärztlichen Notdienst nicht automatisch selbstständigBeschäftigte unterliegt aufgrund seiner Eingliederung in die Betriebsabläufe der Sozial­versicherungs­pflicht

Ein Zahnarzt, der als so genannter „Pool-Arzt“ im Notdienst tätig ist, geht nicht deshalb automatisch einer selbstständigen Tätigkeit nach, weil er insoweit an der vertrags­zahnärztlichen Versorgung teilnimmt. Maßgebend sind vielmehr - wie bei anderen Tätigkeiten auch - die konkreten Umstände des Einzelfalls. Dies hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden und damit der Klage eines Zahnarztes stattgegeben

Der klagende Zahnarzt hatte 2017 seine Praxis verkauft und war nicht mehr zur vertrags­zahn­ärzt­lichen Versorgung zugelassen. In den Folgejahren übernahm er überwiegend am Wochenende immer wieder Notdienste, die von der beigeladenen Kassen­zahn­ärzt­lichen Vereinigung organisiert wurden. Sie betrieb ein Notdienst­zentrum, in dem sie personelle und sächliche Mittel zur Verfügung stellte. Der Zahnarzt rechnete seine Leistungen nicht individuell patien­ten­bezogen ab, sondern erhielt ein festes Stundenhonorar. Die beklagte Deutsche Renten­ver­si­cherung Bund und beide Vorinstanzen sahen den Kläger wegen seiner Teilnahme am vertrags­zahn­ärzt­lichen Notdienst als selbstständig tätig an.

BSG bejahrt Sozia­l­ver­si­che­rungs­pflicht

Demgegenüber hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden, dass allein die Teilnahme am vertrags­zahn­ärzt­lichen Notdienst nicht automatisch zur Annahme einer selbstständigen Tätigkeit zwingt. Vielmehr ist auch dann eine Gesamtabwägung der konkreten Umstände vorzunehmen. Danach war der Kläger wegen seiner Eingliederung in die von der Kassen­zahn­ärzt­lichen Vereinigung organisierten Abläufe beschäftigt. Hierauf hatte er keinen entscheidenden, erst recht keinen unter­neh­me­rischen Einfluss. Er fand eine von dritter Seite organisierte Struktur vor, in der er sich fremdbestimmt einfügte. Auch wurde der Kläger unabhängig von konkreten Behandlungen stundenweise bezahlt. Er verfügte bereits nicht über eine Abrech­nungs­be­fugnis, die für das Vertrags­zahn­a­rztrecht eigentlich typisch ist. Dass der Kläger bei der konkreten medizinischen Behandlung als Zahnarzt frei und eigen­ver­ant­wortlich handeln konnte, fällt nicht entscheidend ins Gewicht. Infolgedessen unterlag der Zahnarzt bei der vorliegenden Notdienst­tä­tigkeit aufgrund Beschäftigung der Versi­che­rungs­pflicht.

Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/ab)

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