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26.07.2025 
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Dokument-Nr. 35247

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Beschluss22.07.2025BundessozialgerichtB 12 R 4/24 R
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Bundessozialgericht Beschluss22.07.2025

EuGH-Vorlage: Kein Zuschlag zur Rente bei Wohnsitz im EU-Ausland europa­rechts­widrig?Bundes­so­zi­al­gericht ruft Europäischen Gerichtshof an

Verstößt es gegen die europäische Nieder­las­sungs­freiheit, wenn dem Bezieher einer gesetzlichen Rente ein Zuschlag zur Rente ganz oder zum Teil mit der Begründung verweigert wird, die an seinem Wohnsitz im EU-Ausland bestehende Pflicht­kran­ken­ver­si­cherung berechne ihre Beiträge nicht nach der Höhe der Rente, sondern erhebe eine Kopfpauschale? Der 12. Senat des Bundes­so­zi­al­ge­richts hat hierzu am 22. Juli 2025 dem Europäischen Gerichtshof entsprechende Fragen zur Vorab­ent­scheidung vorgelegt.

Bezieher einer gesetzlichen Rente erhalten für die Aufwendungen ihrer Krankenversicherung in Deutschland einen Zuschuss oder einen Zuschlag zur Rente: Sind sie freiwillig oder privat kranken­ver­sichert, erhalten sie einen Zuschuss, sind sie pflicht­kran­ken­ver­sichert, trägt der Renten­ver­si­che­rungs­träger ihre nach der Rente zu bemessenden Beiträge zur Hälfte. Im Jahr 2023 haben die entsprechenden Ausgaben der Deutschen Renten­ver­si­cherung rund 25,4 Mrd Euro betragen.

Versicherter bezieht eine deutsche Rente und wohnt in den Niederlanden

Der Versicherte im Ausgangs­ver­fahren bezog eine deutsche Rente und wohnte in den Niederlanden. Dort war er pflicht­kran­ken­ver­sichert. Die Beiträge berechnete die niederländische Kranken­ver­si­cherung für bestimmte Komponenten aber nicht anhand der Höhe der Rente, sondern erhob eine Kopfpauschale. Die Gewährung eines Zuschusses lehnte die Deutsche Renten­ver­si­cherung ab, weil der Versicherte pflicht­kran­ken­ver­sichert gewesen sei. Einen Zuschlag gewährte sie nur zum Teil mit der Begründung, die Beiträge zur nieder­län­dischen Kranken­ver­si­cherung würden teilweise als Kopfpauschale erhoben. Klage und Berufung der Klägerin als Rechts­nach­folgerin des Versicherten sind erfolglos geblieben.

Der 12. Senat des Bundes­so­zi­al­ge­richts hat das Revisi­ons­ver­fahren ausgesetzt und den Europäischen Gerichtshof angerufen.

Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/pt)

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