Dokument-Nr. 1208
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Bundessozialgericht Urteil24.08.2005
Betriebsrente: Voller Beitragssatz für Versorgungsbezüge von Rentnern
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass gegen die Erhebung der Krankenversicherungsbeiträge von Rentnern auf Versorgungsbezüge nach dem allgemeinen Beitragssatz keine Bedenken bestehen.
Früher mussten Rentner, die in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sind, für ihre Betriebsrenten und andere Versorgungsleistungen des früheren Arbeitgebers nur den halben Krankenversicherungsbeitrag zahlen. Seit 01.01.2004 müssen Betriebsrentner nun für ihre Versorgungsbezüge den vollen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkasse entrichten. Das Bundessozialgericht hat jetzt entschieden, dass gegen diese Neuregelung keine Bedenken bestehen.
Der Kläger ist bei der beklagten Krankenkasse als Rentner pflichtversichert. Neben seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht er von seinem früheren Arbeitgeber Versorgungsbezüge in Höhe von rd. 1200 €. Hierauf wurden bis zum 31.12.2003 Beiträge nur nach dem halben Beitragssatz erhoben. Zum 1.1.2004 änderte sich das Recht. Die Beiträge Pflichtversicherter auf Versorgungsbezüge sind seither nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz ihrer Krankenkasse zu bemessen. Die Krankenkasse hat den vom Kläger auf der Grundlage dieser Regelung zu tragenden Beitrag festgesetzt.
Dem ist das Bundessozialgericht ebenso wie zuvor das Sozialgericht München gefolgt. Gegen die Neuregelung bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie beseitigt eine bisherige Privilegierung von Versorgungsbezügen gegenüber sonstigen beitragspflichtigen Einnahmen der Versicherungspflichtigen, für die jeweils der volle allgemeine Beitragssatz anwendbar ist. Bedenken bestehen auch nicht insofern, als der Kläger den so ermittelten Beitrag im wirtschaftlichen Ergebnis in vollem Umfang tragen muss. Schließlich ist die Beitragserhebung nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz auch nicht etwa deshalb verfassungswidrig, weil freiwillig versicherte Rentner Beiträge nur nach dem geminderten Beitragssatz zahlen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.08.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 15/05 des BSG vom 24.08.2005, bearbeitet von der ra-online Redaktion
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