14.11.2024
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Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 1208

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Bundessozialgericht Urteil24.08.2005

Betriebsrente: Voller Beitragssatz für Versor­gungs­bezüge von Rentnern

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat entschieden, dass gegen die Erhebung der Kranken­ver­si­che­rungs­beiträge von Rentnern auf Versor­gungs­bezüge nach dem allgemeinen Beitragssatz keine Bedenken bestehen.

Früher mussten Rentner, die in der gesetzlichen Krankenkasse pflicht­ver­sichert sind, für ihre Betriebsrenten und andere Versor­gungs­leis­tungen des früheren Arbeitgebers nur den halben Kranken­ver­si­che­rungs­beitrag zahlen. Seit 01.01.2004 müssen Betriebsrentner nun für ihre Versor­gungs­bezüge den vollen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkasse entrichten. Das Bundes­so­zi­al­gericht hat jetzt entschieden, dass gegen diese Neuregelung keine Bedenken bestehen.

Der Kläger ist bei der beklagten Krankenkasse als Rentner pflicht­ver­sichert. Neben seiner Rente aus der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung bezieht er von seinem früheren Arbeitgeber Versor­gungs­bezüge in Höhe von rd. 1200 €. Hierauf wurden bis zum 31.12.2003 Beiträge nur nach dem halben Beitragssatz erhoben. Zum 1.1.2004 änderte sich das Recht. Die Beiträge Pflicht­ver­si­cherter auf Versor­gungs­bezüge sind seither nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz ihrer Krankenkasse zu bemessen. Die Krankenkasse hat den vom Kläger auf der Grundlage dieser Regelung zu tragenden Beitrag festgesetzt.

Dem ist das Bundes­so­zi­al­gericht ebenso wie zuvor das Sozialgericht München gefolgt. Gegen die Neuregelung bestehen keine durchgreifenden verfas­sungs­recht­lichen Bedenken. Sie beseitigt eine bisherige Privilegierung von Versor­gungs­bezügen gegenüber sonstigen beitrags­pflichtigen Einnahmen der Versi­che­rungs­pflichtigen, für die jeweils der volle allgemeine Beitragssatz anwendbar ist. Bedenken bestehen auch nicht insofern, als der Kläger den so ermittelten Beitrag im wirtschaft­lichen Ergebnis in vollem Umfang tragen muss. Schließlich ist die Beitrags­er­hebung nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz auch nicht etwa deshalb verfas­sungs­widrig, weil freiwillig versicherte Rentner Beiträge nur nach dem geminderten Beitragssatz zahlen.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 15/05 des BSG vom 24.08.2005, bearbeitet von der ra-online Redaktion

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