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Dokument-Nr. 24962

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Bundessozialgericht Urteil10.10.2017

Versorgungswerk der Presse: Keine Kranken­ver­si­cherungs­beiträge auf Versicherungs­leistungen

Auf Leistungen aus einer freiwilligen Berufs­un­fä­higkeits-Zusatz­ver­si­cherung und solche aus einer freiwilligen privaten Renten­ver­si­cherung, die jeweils unter Beteiligung des Versor­gungswerks der Presse zustande gekommen sind, müssen gesetzlich pflicht­ver­si­cherte Rentner keine Kranken­ver­si­cherungs­beiträge entrichten. Die Beteiligung des Versor­gungswerks der Presse macht die Versicherungs­leistungen weder zu Renten einer für Angehörige bestimmter Berufe errichteten Versicherungs- und Versorgungs­einrichtung noch zu Renten der betrieblichen Alters­ver­sorgung. Dies hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden.

Nach Auffassung des Bundes­so­zi­al­ge­richts organisiert das Versorgungswerk der Presse keine betriebliche Alters­ver­sorgung, sondern ist lediglich vermittelnd - im weiteren Sinne - tätig. Unternehmen, die zu Gunsten ihrer Mitglieder lediglich mit privaten Versi­che­rungs­un­ter­nehmen kooperieren und Rahmen­ver­ein­ba­rungen mit diesen abschließen, um für ihre Mitglieder - gerade auch im Bereich des freiwilligen Versi­che­rungs­ge­schäfts - günstige Gruppentarife zu erreichen, sind auch keine Versor­gungs­ein­rich­tungen im Sinne des Beitragsrechts der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung. Beides gilt auch, wenn das Unternehmen - wie vorliegend das Versorgungswerk der Presse - den gesamten Geschäfts- und Zahlungsverkehr zwischen den Versi­che­rungs­ge­sell­schaften und den Versi­che­rungs­nehmern durchführt, ohne selbst Gläubiger oder Schuldner aus den abgeschlossenen Versi­che­rungs­ver­trägen zu werden.

Quelle: ra-online, Bundessozialgericht (pm)

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