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Dokument-Nr. 26019

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Urteil07.06.2018BundessozialgerichtB 12 KR 17/17 R
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Bundessozialgericht Urteil07.06.2018

Aufschub des Beginns der Versicherungs­pflicht erfordert keinen Anspruch auf Entgeltersatz im KrankheitsfallAnderweitige Eigenvorsorge muss Mindest­schutz­niveau in privater Kranken­ver­si­cherung entsprechen

Der Aufschub des Beginns der Versicherungs­pflicht setzt nicht voraus, dass der Beschäftigte über eine dem Krankengeld vergleichbare Absicherung gegen den krank­heits­be­dingten Ausfall von Arbeitsentgelt verfügt. Dies entschied das Bundes­so­zi­al­gericht und wies damit eine Revision der Deutschen Renten­ver­si­cherung Bund zurück.

Entscheidend ist, dass die anderweitige Absicherung Leistungen vorsehen muss, die mindestens dem für die allgemeine Kranken­ver­si­che­rungs­pflicht in Deutschland geregelten Mindest­schutz­niveau in der privaten Kranken­ver­si­cherung entsprechen. Dieses sieht eine Absicherung gegen den krank­heits­be­dingten Ausfall von Arbeitsentgelt nicht vor. Gleichwohl genügt es im Rahmen der allgemeinen Kranken­ver­si­che­rungs­pflicht als ausreichende Absicherung. Für den Aufschub der Versi­che­rungs­pflicht im Rahmen einer Status­fest­stellung kann daher nichts anderes gelten. Hier ist daher auch eine Kranken­ver­si­cherung ohne Anspruch auf Entgeltersatz im Krankheitsfall als ausreichende anderweitige Eigenvorsorge anzusehen.

Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

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