21.11.2024
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Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 3050

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Bundessozialgericht Entscheidung13.09.2006

Beitragspflicht für Einmalzahlungen aus der betrieblichen Alters­ver­sorgungVoller Beitrag für Kapita­l­leis­tungen an Rentner

Pflicht­ver­si­cherte Rentner haben in der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung und in der sozialen Pflege­ver­si­cherung Beiträge aus ihrer Rente und daneben aus Versor­gungs­bezügen (hier aus der betrieblichen Alters­ver­sorgung) zu tragen. Den als laufende Leistung gezahlten Versor­gungs­bezügen standen beitrags­rechtlich schon bisher solche nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistungen gleich, die an die Stelle laufender Versor­gungs­bezüge getreten waren. Auf Grund der Neuregelung durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung werden seit dem 1. Januar 2004 darüber hinaus auch "solche Leistungen" erfasst, die bereits "vor Eintritt des Versi­che­rungsfalls vereinbart oder zugesagt worden" waren.

Einmalzahlungen, die die Kläger auf Grund von ihren damaligen Arbeitgebern abgeschlossenen und in der Zeit ab dem 1. Juni 2004 endenden Direkt­ver­si­che­rungen erhalten haben, unterfallen dieser Bestimmung mit der Folge, dass für längstens einhun­dert­zwanzig Monate ein Hundert­zwan­zigstel hiervon als (fiktiver) monatlicher Zahlbetrag der Beitrags­be­messung zu Grunde gelegt wird. Entscheidend hierfür ist allein, dass der Anspruch auf diese Leistung nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts fällig geworden ist. Dem gegenüber kommt es insbesondere nicht darauf an, dass die zu Grunde liegenden Versi­che­rungs­verträge bereits vorher abgeschlossen und der Großteil der Beitrags­leis­tungen bereits im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2003 erbracht worden war. Ebenso ist für die Frage, ob eine Leistung der betrieblichen Alters­ver­sorgung im hier maßgeblichen beitrags­recht­lichen Sinn vorliegt, unerheblich, ob und inwieweit die jeweiligen Arbeitgeber die laufenden Versi­che­rungs­beiträge erbracht haben. Vielmehr genügt ein (formaler) Bezug zum Arbeitsleben in der Weise, dass der Versi­che­rungs­vertrag - wie hier - von den damaligen Arbeitgebern der Kläger abgeschlossen worden waren.

Gegen dieses Ergebnis bestehen auch verfas­sungs­rechtlich keine Bedenken. Die beitrags­rechtliche Berück­sich­tigung von Versor­gungs­bezügen ist vom Bundes­ver­fas­sungs­gericht unabhängig davon, ob und inwieweit sie auf eigenen Beiträgen beruht, gebilligt worden. Eine verfas­sungs­rechtlich unzulässige echte Rückwirkung liegt ebenso wenig vor wie ein Verstoß gegen den rechtsstaatlich gebotenen Vertrau­ens­schutz. Der Senat hat vielmehr schon in einer Entscheidung zum alten Recht aus dem Jahre 1984 darauf hingewiesen, dass es dem Gesetzgeber grundsätzlich frei steht, dem Gedanken der (Verwaltungs-)Praktikabilität Vorrang einzuräumen und anfänglich vereinbarte Einmalzahlungen beitrags­rechtlich unberück­sichtigt zu lassen oder sie umgekehrt im Sinne einer lückenlosen Vermeidung von Geset­ze­s­um­ge­hungen beziehungsweise einer umfassenden Gleich­be­handlung aller Zahlungen aus der betrieblichen Alters­ver­sorgung einzubeziehen.

Hiervon ausgehend konnten die Streitsachen B 12 KR 1/06 R und B 12 KR 17/06 R im Sinn einer Zurückweisung der Revisionen abschließend entschieden werden. Dagegen reichen in der weiteren Streitsache B 12 KR 5/06 R die tatsächlichen Feststellungen des Sozialgerichts noch nicht als Grundlage für eine abschließende Entscheidung des Rechtsstreits aus. Bisher ist insbesondere ungeklärt, welche rechtliche Bedeutung der Zahlung von 23.163,73 € bereits am 16. Dezember 2003 und damit vor dem (ursprünglich) vereinbarten Ende der Versicherung am 1. Januar 2004 zukommt. Hiervon hängt jedoch ab, ob die Leistung tatsächlich erst nach Inkrafttreten des neuen Rechts fällig geworden ist oder ob es insofern gegebenenfalls eine rechtlich vorrangige abweichende Vereinbarung gibt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 30/06 des BSG vom 14.09.2006

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