Dokument-Nr. 3050
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Bundessozialgericht Entscheidung13.09.2006
Beitragspflicht für Einmalzahlungen aus der betrieblichen AltersversorgungVoller Beitrag für Kapitalleistungen an Rentner
Pflichtversicherte Rentner haben in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung Beiträge aus ihrer Rente und daneben aus Versorgungsbezügen (hier aus der betrieblichen Altersversorgung) zu tragen. Den als laufende Leistung gezahlten Versorgungsbezügen standen beitragsrechtlich schon bisher solche nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistungen gleich, die an die Stelle laufender Versorgungsbezüge getreten waren. Auf Grund der Neuregelung durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung werden seit dem 1. Januar 2004 darüber hinaus auch "solche Leistungen" erfasst, die bereits "vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden" waren.
Einmalzahlungen, die die Kläger auf Grund von ihren damaligen Arbeitgebern abgeschlossenen und in der Zeit ab dem 1. Juni 2004 endenden Direktversicherungen erhalten haben, unterfallen dieser Bestimmung mit der Folge, dass für längstens einhundertzwanzig Monate ein Hundertzwanzigstel hiervon als (fiktiver) monatlicher Zahlbetrag der Beitragsbemessung zu Grunde gelegt wird. Entscheidend hierfür ist allein, dass der Anspruch auf diese Leistung nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts fällig geworden ist. Dem gegenüber kommt es insbesondere nicht darauf an, dass die zu Grunde liegenden Versicherungsverträge bereits vorher abgeschlossen und der Großteil der Beitragsleistungen bereits im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2003 erbracht worden war. Ebenso ist für die Frage, ob eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung im hier maßgeblichen beitragsrechtlichen Sinn vorliegt, unerheblich, ob und inwieweit die jeweiligen Arbeitgeber die laufenden Versicherungsbeiträge erbracht haben. Vielmehr genügt ein (formaler) Bezug zum Arbeitsleben in der Weise, dass der Versicherungsvertrag - wie hier - von den damaligen Arbeitgebern der Kläger abgeschlossen worden waren.
Gegen dieses Ergebnis bestehen auch verfassungsrechtlich keine Bedenken. Die beitragsrechtliche Berücksichtigung von Versorgungsbezügen ist vom Bundesverfassungsgericht unabhängig davon, ob und inwieweit sie auf eigenen Beiträgen beruht, gebilligt worden. Eine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung liegt ebenso wenig vor wie ein Verstoß gegen den rechtsstaatlich gebotenen Vertrauensschutz. Der Senat hat vielmehr schon in einer Entscheidung zum alten Recht aus dem Jahre 1984 darauf hingewiesen, dass es dem Gesetzgeber grundsätzlich frei steht, dem Gedanken der (Verwaltungs-)Praktikabilität Vorrang einzuräumen und anfänglich vereinbarte Einmalzahlungen beitragsrechtlich unberücksichtigt zu lassen oder sie umgekehrt im Sinne einer lückenlosen Vermeidung von Gesetzesumgehungen beziehungsweise einer umfassenden Gleichbehandlung aller Zahlungen aus der betrieblichen Altersversorgung einzubeziehen.
Hiervon ausgehend konnten die Streitsachen B 12 KR 1/06 R und B 12 KR 17/06 R im Sinn einer Zurückweisung der Revisionen abschließend entschieden werden. Dagegen reichen in der weiteren Streitsache B 12 KR 5/06 R die tatsächlichen Feststellungen des Sozialgerichts noch nicht als Grundlage für eine abschließende Entscheidung des Rechtsstreits aus. Bisher ist insbesondere ungeklärt, welche rechtliche Bedeutung der Zahlung von 23.163,73 € bereits am 16. Dezember 2003 und damit vor dem (ursprünglich) vereinbarten Ende der Versicherung am 1. Januar 2004 zukommt. Hiervon hängt jedoch ab, ob die Leistung tatsächlich erst nach Inkrafttreten des neuen Rechts fällig geworden ist oder ob es insofern gegebenenfalls eine rechtlich vorrangige abweichende Vereinbarung gibt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 30/06 des BSG vom 14.09.2006
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