18.10.2024
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Bundessozialgericht Urteil23.04.2024

Verspätete Pauschal­versteuerung kann teuer werdenKeine Beitrags­freiheit bei Pauschal­versteuerung nach Ausstellung der Lohnsteuer­bescheinigung

Aufwendungen von mehr als 110 Euro je Beschäftigten für eine betriebliche Jubiläumsfeier sind als geldwerter Vorteil in der Sozia­l­ver­si­cherung beitrags­pflichtig, wenn sie nicht mit der Entgel­t­a­b­rechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden. Das Bundes­so­zi­al­gericht hat der Deutschen Renten­ver­si­cherung Oldenburg-Bremen Recht gegeben und die gegenteiligen Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben.

Das klagende Unternehmen feierte mit seinen Beschäftigten am 5. September 2015 ein Firmenjubiläum. Am 31. März 2016 zahlte es für September 2015 auf einen Betrag von rund 163 000 Euro die für 162 Arbeitnehmer angemeldete Pauschalsteuer. Nach einer Betriebsprüfung forderte der beklagte Renten­ver­si­che­rungs­träger von dem Unternehmen Sozia­l­ver­si­che­rungs­beiträge und Umlagen in Höhe von rund 60 000 Euro nach.

Nachforderung war rechtmäßig

Dies war rechtmäßig. Nach den maßgeblichen Vorschriften kommt es entscheidend darauf an, dass die pauschale Besteuerung „mit der Entgel­t­a­b­rechnung für den jeweiligen Abrech­nungs­zeitraum“ erfolgt. Dies wäre im konkreten Fall die Entgel­t­a­b­rechnung für September 2015 gewesen. Tatsächlich wurde die Pauschalbesteuerung aber erst Ende März 2016 durchgeführt und damit sogar nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lohnsteu­er­be­schei­nigung für das Vorjahr übermittelt werden muss. Dass im Steuerrecht bei der Pauschal­be­steuerung anders verfahren werden kann, ändert an der sozia­l­ver­si­che­rungs­recht­lichen Beurteilung nichts.

Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/ab)

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