14.12.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 33113

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Bundessozialgericht Urteil20.07.2023

Kein Ausschluss von Sozial­versicherungs­pflicht durch Vertrags­be­ziehung mit Ein-Personen-Kapital­ge­sell­schaftSozial­versicherungs­pflicht auch für Ein-Personen-UG

Stellt sich die Tätigkeit einer natürlichen Person nach deren tatsächlichem Gesamtbild als abhängige Beschäftigung dar, ist ein sozial­versicherungs­pflichtiges Beschäftigungs­verhältnis nicht deshalb ausgeschlossen, weil Verträge nur zwischen dem Auftraggeber und einer Kapital­ge­sell­schaft bestehen, deren alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter die natürliche Person ist. Dies hat das Bundes­so­zi­al­gericht in drei Revisi­ons­ver­fahren entschieden.

Die natürlichen Personen waren alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapital­ge­sell­schaften (Unter­neh­mer­ge­sell­schaft und Gesellschaft mit beschränkter Haftung ). Mit diesen Kapital­ge­sell­schaften schlossen Dritte Verträge über die Erbringung von Dienst­leis­tungen. In zwei Verfahren ging es um Pflege­dienst­leis­tungen im stationären Bereich eines Krankenhauses, im dritten Fall um eine beratende Tätigkeit. Tatsächlich erbracht wurden die Tätigkeiten ausschließlich von den natürlichen Personen. Die beklagte Deutsche Renten­ver­si­cherung Bund stellte in allen Fällen Versi­che­rungs­pflicht aufgrund Beschäftigung fest.

Abgrenzung richtet sich nach dem Geschäftsinhalt und nicht nach gewünschter Rechtsfolge

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat in allen drei Verfahren entschieden, dass - wie in anderen Statusverfahren auch - die jeweiligen konkreten tatsächlichen Umstände der Tätigkeit nach einer Gesamtabwägung über das Vorliegen von Beschäftigung entscheiden. Daran ändert der Umstand nichts, dass Verträge nur zwischen den Auftraggebern und den Kapital­ge­sell­schaften geschlossen wurden. Die Abgrenzung richtet sich vielmehr nach dem Geschäftsinhalt, der sich aus den ausdrücklichen Vereinbarungen der Vertrags­parteien und der praktischen Durchführung des Vertrages ergibt, nicht aber nach der von den Parteien gewählten Bezeichnung oder gewünschten Rechtsfolge.

Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/ab)

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