15.11.2024
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Dokument-Nr. 3394

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Bundessozialgericht Urteil23.11.2006

Bundes­so­zi­al­gericht zur sogenannten 58er-RegelungKein Anspruch für ältere Arbeitnehmer auf Arbeits­lo­sengeld II in Höhe der früheren Arbeits­lo­senhilfe

Ältere Arbeitnehmer, die zuvor Arbeits­lo­senhilfe erhalten haben und nunmehr Empfänger von Arbeits­lo­sengeld II sind, haben keinen Anspruch darauf, dass die Leistungen des ALG II in Höhe der zuletzt bezogenen Sozialhilfe gezahlt werden. Das hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden.

Der 1943 geborene Kläger zu 1) bezog bis zum 31. Dezember 2004 Arbeits­lo­senhilfe in Höhe von zuletzt 986 € monatlich. Er hatte bereits im Jahr 2001 eine Erklärung unterzeichnet, wonach er Leistungen "unter erleichterten Voraussetzungen" erhielt. In der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 erhielten der Kläger zu 1) und seine Ehefrau Leistungen zur Sicherung des Lebens­un­terhalts nach dem SGB II in Höhe von 520,61 € monatlich. Hierbei wurde vom Gesamtbedarf der Eheleute in Höhe von ca. 869 € zu berück­sich­ti­gendes Einkommen der Ehefrau in Höhe von ca. 348 € in Abzug gebracht. Die auf Leistungen in Höhe der bisherigen Arbeits­lo­senhilfe gerichtete Klage hatte beim Sozialgericht und beim Landes­so­zi­al­gericht keinen Erfolg.

Das Bundes­so­zi­al­ge­richts hat die Revisionen der Kläger an das Landes­so­zi­al­gericht zurückverwiesen. Der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass die Abschaffung der Arbeits­lo­senhilfe für den Kläger zu 1), der während des Bezugs von Arbeits­lo­senhilfe bei Vollendung des 58. Lebensjahres die Erklärung abgegeben hatte, sich dem Arbeitsmarkt subjektiv nicht mehr zur Verfügung zu stellen (Erklärung nach § 428 SGB III), gegen höherrangiges Recht verstößt. Insbesondere ist ein Verstoß gegen das rechts­s­taatliche Rückwir­kungs­verbot zu verneinen. Mit der Begrenzung der Bewil­li­gungs­zeiträume der Arbeits­lo­senhilfe auf jeweils ein Jahr wollte der Gesetzgeber gerade einem schutzwürdigen Vertrauen auf eine rentenähnliche Dauerleistung entgegenwirken. Unabhängig davon kann ein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen des Arbeitslosen, bis zur Inanspruchnahme einer Altersrente Leistungen in Höhe der zuletzt bezogenen Arbeits­lo­senhilfe zu erhalten, nicht anerkannt werden. Ihrem unmittelbaren Inhalt nach konnte die in § 428 SGB III getroffene Regelung lediglich ein Vertrauen des Klägers zu 1) darauf erzeugen, dass er künftig von der Voraussetzung der Arbeits­be­reit­schaft entlastet würde. Diesem Gesichtspunkt trägt der Gesetzgeber unter der Geltung des SGB II durch eine Überg­angs­re­gelung weiterhin Rechnung. Der Gesetzgeber war nicht gehalten, für bisherige Arbeits­lo­senhilfe-Bezieher eine ähnliche Regelung zu schaffen, wie dies durch den befristeten Zuschlag für Arbeits­lo­sengeld-Bezieher geschehen ist.

Der Senat konnte gleichwohl in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil den Klägern möglicherweise aus anderen Gründen höhere Leistungen zur Sicherung des Lebens­un­terhalts zustanden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 36/06 des BSG vom 23.11.2006

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