Im vorliegenden Verfahren hatte die Bundesagentur für Arbeit den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe ab 1. Juli 2003 abgelehnt, weil der Kläger und seine Ehefrau, die zum damaligen Zeitpunkt jeweils 52 Jahre alt waren, über eine gemeinsam abgeschlossene Lebensversicherung verfügten. Der Rückkaufswert der Versicherung betrug ca 44.000 € und lag damit über der Freibetragsgrenze. Der Kläger hatte sich auf den Standpunkt gestellt, die Bundesagentur für Arbeit habe besondere Umstände des Einzelfalls unberücksichtigt gelassen.
Nach der Entscheidung des Gerichts könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine Härte mit Rücksicht auf die Berufsbiographie des Klägers bzw seiner Ehefrau und daraus resultierende Versorgungslücken möglicherweise vorliege. Hierbei ist der Senat allerdings davon ausgegangen, dass nicht jede Versorgungslücke ohne Rücksicht auf ihre Gründe zur Annahme einer Härte führen kann. Vielmehr müsse die Versorgungslücke auf Ursachen zurückgeführt werden können, die auf bestimmten - von der Rechtsordnung gebilligten - Dispositionen des Arbeitnehmers bzw. seines Ehegatten oder Partners beruhten.
Nach diesen Grundsätzen könne eine Härte nicht allein aus der Dauer der Arbeitslosigkeit des Klägers hergeleitet werden. Anders verhalte es sich mit dem Vortrag des Klägers, seine Ehefrau habe ihre Erwerbstätigkeit zum Zwecke der Kinderziehung unterbrochen bzw. vermindert. Den Staat treffe hinsichtlich der Kindererziehung eine Förderpflicht. Er sei deshalb gehalten, zusätzlichen Anstrengungen für eine angemessene Altersvorsorge von Erziehenden im Rahmen der Härteklausel Rechnung zu tragen. Eine über die gesetzlichen Freibetragsregelungen hinausgehende Altersversorgung sei allerdings nur in einem Umfang zu schützen, der geeignet sei, den durch die Kindererziehung konkret entstandenen Nachteil auszugleichen. Hierbei seien Vorteile - z.B. in der gesetzlichen Rentenversicherung gutgeschriebene Kindererziehungszeiten - in Ansatz zu bringen. Ob im vorliegenden Fall nach diesen Maßstäben eine Härte anzuerkennen sei, würde das Landessozialgericht noch festzustellen haben.
Nicht gefolgt ist das Gericht dem weiteren Einwand des Klägers, eine Verwertung der Kapitallebensversicherung sei wegen des bevorstehenden Ablauftermins unwirtschaftlich. Der Renditezuwachs im Zeitraum unmittelbar vor dem Auszahlungszeitpunkt gehöre zu den Eigenarten der Kapitallebensversicherung, die der Risikosphäre des Arbeitslosen zuzuweisen seien, so das Gericht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.09.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 20/05 des BSG vom 14.09.2005