14.11.2024
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Dokument-Nr. 988

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Bundessozialgericht Urteil14.09.2005

Kindererziehung und Alters­vor­sor­ge­vermögen bei Arbeits­lo­senhilfe

Das BSG hatte über die Auslegung der Härteklausel bei der Berück­sich­tigung von Vermögen des Arbeitslosen bzw. seines Ehegatten im Rahmen der Arbeits­lo­senhilfe-Bedürf­tig­keits­prüfung zu befinden.

Im vorliegenden Verfahren hatte die Bundesagentur für Arbeit den Anspruch auf Arbeits­lo­senhilfe ab 1. Juli 2003 abgelehnt, weil der Kläger und seine Ehefrau, die zum damaligen Zeitpunkt jeweils 52 Jahre alt waren, über eine gemeinsam abgeschlossene Lebens­ver­si­cherung verfügten. Der Rückkaufswert der Versicherung betrug ca 44.000 € und lag damit über der Freibe­trags­grenze. Der Kläger hatte sich auf den Standpunkt gestellt, die Bundesagentur für Arbeit habe besondere Umstände des Einzelfalls unberück­sichtigt gelassen.

Nach der Entscheidung des Gerichts könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine Härte mit Rücksicht auf die Berufs­bio­graphie des Klägers bzw seiner Ehefrau und daraus resultierende Versor­gungs­lücken möglicherweise vorliege. Hierbei ist der Senat allerdings davon ausgegangen, dass nicht jede Versor­gungslücke ohne Rücksicht auf ihre Gründe zur Annahme einer Härte führen kann. Vielmehr müsse die Versor­gungslücke auf Ursachen zurückgeführt werden können, die auf bestimmten - von der Rechtsordnung gebilligten - Dispositionen des Arbeitnehmers bzw. seines Ehegatten oder Partners beruhten.

Nach diesen Grundsätzen könne eine Härte nicht allein aus der Dauer der Arbeits­lo­sigkeit des Klägers hergeleitet werden. Anders verhalte es sich mit dem Vortrag des Klägers, seine Ehefrau habe ihre Erwer­b­s­tä­tigkeit zum Zwecke der Kinderziehung unterbrochen bzw. vermindert. Den Staat treffe hinsichtlich der Kindererziehung eine Förderpflicht. Er sei deshalb gehalten, zusätzlichen Anstrengungen für eine angemessene Altersvorsorge von Erziehenden im Rahmen der Härteklausel Rechnung zu tragen. Eine über die gesetzlichen Freibe­trags­re­ge­lungen hinausgehende Alters­ver­sorgung sei allerdings nur in einem Umfang zu schützen, der geeignet sei, den durch die Kindererziehung konkret entstandenen Nachteil auszugleichen. Hierbei seien Vorteile - z.B. in der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung gutgeschriebene Kinder­er­zie­hungs­zeiten - in Ansatz zu bringen. Ob im vorliegenden Fall nach diesen Maßstäben eine Härte anzuerkennen sei, würde das Landes­so­zi­al­gericht noch festzustellen haben.

Nicht gefolgt ist das Gericht dem weiteren Einwand des Klägers, eine Verwertung der Kapita­l­le­bens­ver­si­cherung sei wegen des bevorstehenden Ablauftermins unwirt­schaftlich. Der Renditezuwachs im Zeitraum unmittelbar vor dem Auszah­lungs­zeitpunkt gehöre zu den Eigenarten der Kapita­l­le­bens­ver­si­cherung, die der Risikosphäre des Arbeitslosen zuzuweisen seien, so das Gericht.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 20/05 des BSG vom 14.09.2005

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