21.11.2024
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Bundessozialgericht Urteil12.07.2006

Keine Sperrzeit bei Wechsel von unbefristetem in befristetes Arbeits­ver­hältnisMöglichkeit, in ein attraktiveres - auch befristetes - Arbeits­ver­hältnis zu wechseln, muss immer offen stehen

Eine Sperrzeit tritt nicht ein, wenn sich eine Arbeitnehmerin trotz des Abschlusses eines befristeten Arbeits­ver­trages auf Grund ihres Wechsels in ein anderes berufliches Betätigungsfeld auf einen wichtigen Grund berufen kann. Das hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden.

Die Klägerin stand bis zum 31. März 2001 in einem unbefristeten Arbeits­ver­hältnis. Sie verrichtete eine Tätigkeit als Angestellte im Vertrie­bs­in­nen­dienst. Die Klägerin kündigte dieses Arbeits­ver­hältnis fristgerecht, um eine bis zum 31. Oktober 2001 befristete Tätigkeit in Tunesien aufzunehmen. Für diese Tätigkeit erhielt sie neben freier Unterkunft und Verpflegung 1.147,57 €. Das Arbeitsamt (jetzt: Agentur für Arbeit) bewilligte Arbeits­lo­sengeld nicht schon ab Antragstellung zum 1. November 2001, sondern erst ab 24. Januar 2002. Das Arbeitsamt vertritt die Meinung, es sei eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe eingetreten, weil die Klägerin durch die Kündigung ihres unbefristeten Arbeits­ver­hält­nisses ihre Arbeits­lo­sigkeit nach Auslaufen des befristeten Arbeits­ver­hält­nisses mindestens grob fahrlässig herbeigeführt habe.

Das Landes­so­zi­al­gericht ist der Auffassung, es sei der Klägerin zuzumuten gewesen, in ihrem bisherigen Arbeits­ver­hältnis bis zur Begründung eines sich anschließenden Dauer­a­r­beits­ver­hält­nisses oder zumindest einer befristeten Tätigkeit mit konkreten Aussichten auf Verlängerung zu verbleiben.

Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Zwar hat die Klägerin durch die Kündigung ihres unbefristeten Arbeits­ver­hält­nisses zum 31. März 2001 ihr Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis gelöst und damit zumindest grob fahrlässig ihre Arbeits­lo­sigkeit ab 1. November 2001 herbeigeführt. Die Klägerin konnte sich für die Lösung des unbefristeten Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses zum 31. März 2001 jedoch auf einen wichtigen Grund berufen. Der erkennende Senat folgt der Auffassung des 7. Senats des Bundes­so­zi­al­ge­richts im Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 7 AL 98/03 R -, wonach Arbeitnehmern auf Grund der grundgesetzlich verbürgten Berufs­wahl­freiheit ohne drohenden Sperr­zei­teintritt grundsätzlich auch die Möglichkeit offen stehen muss, ihnen attraktiv erscheinende, befristete Arbeits­ver­hältnisse aufzunehmen. Für die Klägerin war der Wechsel in ein anderes Berufsfeld zwar nicht mit einer besseren Bezahlung, aber mit einer Erweiterung ihrer beruflichen Einsatz­mög­lich­keiten verbunden. Ein missbräuchliche Gestaltung war nicht zu erkennen, denn das befristete Arbeits­ver­hältnis erstreckte sich nicht nur auf einen unwesentlichen Zeitraum und sollte im Folgejahr als befristetes Arbeits­ver­hältnis fortgesetzt werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 23/06 des BSG vom 12.07.2006

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