Dokument-Nr. 2673
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Bundessozialgericht Urteil12.07.2006
Keine Sperrzeit bei Wechsel von unbefristetem in befristetes ArbeitsverhältnisMöglichkeit, in ein attraktiveres - auch befristetes - Arbeitsverhältnis zu wechseln, muss immer offen stehen
Eine Sperrzeit tritt nicht ein, wenn sich eine Arbeitnehmerin trotz des Abschlusses eines befristeten Arbeitsvertrages auf Grund ihres Wechsels in ein anderes berufliches Betätigungsfeld auf einen wichtigen Grund berufen kann. Das hat das Bundessozialgericht entschieden.
Die Klägerin stand bis zum 31. März 2001 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Sie verrichtete eine Tätigkeit als Angestellte im Vertriebsinnendienst. Die Klägerin kündigte dieses Arbeitsverhältnis fristgerecht, um eine bis zum 31. Oktober 2001 befristete Tätigkeit in Tunesien aufzunehmen. Für diese Tätigkeit erhielt sie neben freier Unterkunft und Verpflegung 1.147,57 €. Das Arbeitsamt (jetzt: Agentur für Arbeit) bewilligte Arbeitslosengeld nicht schon ab Antragstellung zum 1. November 2001, sondern erst ab 24. Januar 2002. Das Arbeitsamt vertritt die Meinung, es sei eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe eingetreten, weil die Klägerin durch die Kündigung ihres unbefristeten Arbeitsverhältnisses ihre Arbeitslosigkeit nach Auslaufen des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens grob fahrlässig herbeigeführt habe.
Das Landessozialgericht ist der Auffassung, es sei der Klägerin zuzumuten gewesen, in ihrem bisherigen Arbeitsverhältnis bis zur Begründung eines sich anschließenden Dauerarbeitsverhältnisses oder zumindest einer befristeten Tätigkeit mit konkreten Aussichten auf Verlängerung zu verbleiben.
Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Zwar hat die Klägerin durch die Kündigung ihres unbefristeten Arbeitsverhältnisses zum 31. März 2001 ihr Beschäftigungsverhältnis gelöst und damit zumindest grob fahrlässig ihre Arbeitslosigkeit ab 1. November 2001 herbeigeführt. Die Klägerin konnte sich für die Lösung des unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses zum 31. März 2001 jedoch auf einen wichtigen Grund berufen. Der erkennende Senat folgt der Auffassung des 7. Senats des Bundessozialgerichts im Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 7 AL 98/03 R -, wonach Arbeitnehmern auf Grund der grundgesetzlich verbürgten Berufswahlfreiheit ohne drohenden Sperrzeiteintritt grundsätzlich auch die Möglichkeit offen stehen muss, ihnen attraktiv erscheinende, befristete Arbeitsverhältnisse aufzunehmen. Für die Klägerin war der Wechsel in ein anderes Berufsfeld zwar nicht mit einer besseren Bezahlung, aber mit einer Erweiterung ihrer beruflichen Einsatzmöglichkeiten verbunden. Ein missbräuchliche Gestaltung war nicht zu erkennen, denn das befristete Arbeitsverhältnis erstreckte sich nicht nur auf einen unwesentlichen Zeitraum und sollte im Folgejahr als befristetes Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.07.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 23/06 des BSG vom 12.07.2006
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