18.10.2024
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Dokument-Nr. 23904

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Urteil23.02.2017BundessozialgerichtB 11 AL 3/16 R
Vorinstanzen:
  • Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil15.07.2015, L 2 AL 72/13
  • Sozialgericht Magdeburg, Urteil09.09.2013, S 20 AL 5/09
ergänzende Informationen

Bundessozialgericht Urteil23.02.2017

BSG zum Arbeits­lo­sen­geldan­spruch bei befristeter RenteRente wegen Erwer­bs­min­derung bei Erfüllung der Anwart­schaftszeit zu berücksichtigen

Auch bei einer Lücke von mehr als einem Monat zwischen früherem Arbeits­lo­sen­geldbezug und befristeter Rente wegen Erwer­b­s­un­fä­higkeit wird nach dem Ende des Rentenbezugs Arbeits­lo­sengeld als neuer Anspruch begründet. Dies hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden.

Im vorliegenden Streitfall bezog die Klägerin ab dem 1. Oktober 2010 mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld. Im Februar 2012 stellte der Renten­ver­si­che­rungs­träger eine volle Erwer­bs­min­derung der Klägerin fest. Wegen des späteren Leistungs­beginns befristeter Renten (§ 101 Abs. 1 SGB VI) gewährte sie eine Rente aber erst ab dem 1. Mai 2012 bis zum 31. Dezember 2013. Die Bewilligung von Arbeits­lo­sengeld wurde jedoch bereits am 8. März 2012 unter Hinweis auf die bestehende volle Erwer­bs­min­derung der Klägerin aufgehoben. Nach dem Ende des Rentenbezugs am 1. Januar 2014 meldete sich die Klägerin wieder arbeitslos und beantragte Arbeits­lo­sengeld, das ihr aber nur für die Dauer eines verbliebenen Restanspruchs von 37 Tagen bewilligt wurde.

Landes­so­zi­al­gericht weist Klage ab

Während das Sozialgericht der Klägerin Recht gab, wies das Landes­so­zi­al­gericht ihre Klage ab.

Zeitraum von 43 Tagen steht Merkmal "unmittelbar" nicht entgegen

Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Ihre Rente wegen voller Erwer­bs­min­derung war bei der Erfüllung der Anwart­schaftszeit zu berücksichtigen. Obwohl sie erst 43 Tage nach dem Ende des vorherigen Bezuges von Arbeits­lo­sengeld die Rente bezogen hatte, steht dies dem Merkmal "unmittelbar" im Sinne des § 26 Abs. 2 SGB III nicht entgegen. Würde als "unmittelbar" nur maximal eine Frist von einem Monat anzuerkennen sein, würde der angestrebte Schutz von nach zeitweiliger Erwerbsunfähigkeit auf den Arbeitsmarkt zurückkehrender Personen zum Teil verfehlt, ohne dass dies von den Leistungs­be­ziehern beeinflusst werden könnte.

Erläuterungen
§ 26 SGB III (Sonstige Versi­che­rungs­pflichtige)

(2) Versi­che­rungs­pflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie (...)

3. von einem Träger der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung eine Rente wegen voller Erwer­bs­min­derung beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versi­che­rungs­pflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgel­ter­satz­leistung nach diesem Buch hatten.

§ 101 SGB VI Beginn und Änderung in Sonderfällen

(1) Befristete Renten wegen verminderter Erwer­bs­fä­higkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwer­bs­fä­higkeit geleistet.

Quelle: Bundessozialgericht/ ra-online

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