21.11.2024
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Sie sehen vier Hände, die ineinander greifen.

Dokument-Nr. 24972

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Urteil12.10.2017BundessozialgerichtB 11 AL 24/16 R
Vorinstanzen:
  • Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil09.03.2016, L 18 AL 7/15
  • Sozialgericht Berlin, Urteil14.11.2014, S 80 AL 2017/11
ergänzende Informationen

Bundessozialgericht Urteil12.10.2017

Schauspieler haben Anspruch auf Aufnahme in Vermitt­lungs­kartei der Bundesagentur für ArbeitSchauspielern mit Berufsabschluss darf Aufnahme nicht verwehrt werden

Schauspieler müssen von der Bundesagentur für Arbeit in die bei der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) geführte Vermitt­lungs­kartei aufgenommen werden. Das bisherige Verfahren, wonach Schauspieler, die keinen Abschluss an einer staatlichen Schau­spiel­schule vorweisen können, nur dann in die Vermitt­lungs­kartei für Schauspieler aufgenommen worden sind, wenn sie einen Eingangstest bei der ZAV erfolgreich durchlaufen haben, ist danach rechtswidrig. Dies entschied das Bundes­so­zi­al­gericht .

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die klagende Schauspielerin ist nach erfolgreich abgelegter Abschluss­prüfung an der privaten Filmschau­spiel­schule Berlin berechtigt, die Berufs­be­zeichnung Schauspielerin zu führen. Sie hatte sich um Aufnahme in die Schau­spie­ler­kartei der ZAV beworben und hierfür vor deren Prüfungsgremium vorgesprochen. Dieses hatte jedoch beschlossen, sie nicht in die Kartei aufzunehmen. Die dagegen erhobene Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.

Aufnahme in Kartei unter Berück­sich­tigung der verfas­sungs­rechtlich verbürgten Berufsfreiheit

Die Revision der Klägerin war erfolgreich. Der Anspruch auf Aufnahme in die Schau­spie­ler­kartei ergibt sich aus § 35 SGB III, weil die Voraussetzungen einer Ermes­sens­re­du­zierung auf Null vorliegen. Mit dem aus dieser Vorschrift folgenden Auftrag der Arbeits- und Ausbil­dungs­ver­mittlung nimmt die Beklagte hoheitliche Aufgaben wahr, deren inhaltliche und organi­sa­to­rische Ausgestaltung nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfolgen hat. Hiermit korrespondiert ein subjektiv-öffentliches Recht des Arbeitsuchenden auf Tätigwerden der Beklagten. Wenn die Beklagte - wie hier - im Rahmen ihres Organi­sa­ti­o­ns­er­messens spezielle Karteien für bestimmte Berufsgruppen bildet, wie etwa die Schau­spie­ler­kartei der ZAV-Künst­ler­ver­mittlung, ist es ihr unter Berück­sich­tigung der verfas­sungs­rechtlich verbürgten Berufsfreiheit verwehrt, Arbeitsuchende, die einen entsprechenden Berufsabschluss erworben haben, nicht in eine solche Kartei aufzunehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie es nach den tatsächlichen Feststellungen des Landes­so­zi­al­ge­richts der Fall ist - die Ausbildung der Klägerin an der privaten Filmschau­spiel­schule Berlin der Schau­spie­ler­aus­bildung an einer staatlichen Schule inhaltlich gleichwertig ist, Arbeitgeber bei zu besetzenden offenen Stellen an Theatern sich fast ausschließlich der ZAV-Künstlerkartei bedienen und die Nichtaufnahme damit zu einer faktischen Nicht­ver­mittlung des Arbeitsuchenden führt. Das Gericht hat allerdings darauf hingewiesen, dass es der Beklagten unbenommen ist, auf der Grundlage der gesetzlich vorgegebenen Poten­ti­a­l­a­nalyse eine individuelle Bewertung der Eignung der Klägerin vorzunehmen und das Ergebnis in die Entscheidung über eine Vermittlung einfließen zu lassen.

Erläuterungen

§ 35 SGB III

Vermittlungsangebot

(1) Die Agentur für Arbeit hat Ausbil­dung­s­u­chenden, Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Ausbil­dungs­ver­mittlung und Arbeits­ver­mittlung (Vermittlung) anzubieten. Die Vermittlung umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbil­dung­s­u­chende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbil­dungs­ver­hält­nisses und Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses zusam­men­zu­führen. Die Agentur für Arbeit stellt sicher, dass Ausbil­dung­s­u­chende und Arbeitslose, deren berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird, eine verstärkte vermittlerische Unterstützung erhalten.

(2) Die Agentur für Arbeit hat durch Vermittlung darauf hinzuwirken, dass Ausbil­dung­s­u­chende eine Ausbil­dungs­stelle, Arbeitsuchende eine Arbeitsstelle und Arbeitgeber geeignete Auszubildende sowie geeignete Arbeit­neh­me­rinnen und Arbeitnehmer erhalten. Sie hat dabei die Neigung, Eignung und Leistungs­fä­higkeit der Ausbil­dung­s­u­chenden und Arbeitsuchenden sowie die Anforderungen der angebotenen Stellen zu berücksichtigen.

(3) Die Agentur für Arbeit hat Vermittlung auch über die Selbst­in­for­ma­ti­o­ns­ein­rich­tungen nach § 40 Absatz 2 im Internet durchzuführen. Soweit es für diesen Zweck erforderlich ist, darf sie die Daten aus den Selbst­in­for­ma­ti­o­ns­ein­rich­tungen nutzen und übermitteln

Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

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