15.11.2024
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Dokument-Nr. 9283

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Urteil25.02.2010BundessozialgerichtB 11 AL 24/08 R
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Bundessozialgericht Urteil25.02.2010

BSG: Bundesagentur für Arbeit muss nur reduzierte Rechts­an­walts­ge­bühren des Wider­spruchs­ver­fahrens erstattenRechts­an­walts­ver­gü­tungs­gesetz sieht nur Erstattung der reduzierten Geschäftsgebühr vor

Bei erfolgreicher Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Verwaltungs- und Wider­spruchs­ver­fahren kann nur die Erstattung einer reduzierten Geschäftsgebühr verlangt werden. Dies entschied das Bundes­so­zi­al­gericht.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls schaltete schon auf Grund einer Anhörung zu einer beabsichtigten Rückforderung von Arbeits­lo­sengeld einen Rechtsanwalt ein. Dieser erreichte zunächst im Verwal­tungs­ver­fahren eine Reduzierung des Rückfor­de­rungs­betrags und im anschließenden Wider­spruchs­ver­fahren einen vollständigen Verzicht auf die Rückforderung.

Bundesagentur für Arbeit erstattet nur reduzierte Geschäftsgebühr für Wider­spruchs­ver­fahren

Die Klägerin forderte von der beklagten Bundesagentur für Arbeit die Übernahme der vollen Geschäftsgebühr (240,- Euro), die ihr Rechtsanwalt für seine erfolgreiche Einschaltung verlangt hatte. Die Bundesagentur für Arbeit zahlte jedoch nur die reduzierte Geschäftsgebühr (120,- Euro) für das Wider­spruchs­ver­fahren bei Vorbefassung im Verwal­tungs­ver­fahren.

Vorgehensweise nicht verfas­sungs­widrig

Das Bundes­so­zi­al­gericht entschied, dass der Klägerin kein höherer Erstat­tungs­betrag zusteht. Die Bundesagentur für Arbeit hat nach geltendem Recht nur die Rechts­an­walts­ge­bühren zu erstatten, die im Wider­spruchs­ver­fahren angefallen sind. Nach dem Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­gesetz ist für das Tätigwerden des Rechtsanwalts der Klägerin im Wider­spruchs­ver­fahren nur eine reduzierte Geschäftsgebühr (120,- Euro) zu erstatten, da er bereits im Rahmen des Anhörungs­ver­fahrens mit der Angelegenheit befasst war. Dieses Ergebnis ist nicht unbillig und auch nicht – wie die Klägerin meint – verfas­sungs­widrig. Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz erfordert es nicht, dem Bürger, der sich bereits vor der Entscheidung der Verwaltung externen Rechtsrat einholt, die dafür erforderlichen Kosten teilweise abzunehmen und diese der Behörde aufzuerlegen.

Quelle: ra-online, BSG

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