19.12.2024
19.12.2024  
Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 34651

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Urteil17.12.2024BundessozialgerichtB 11 AL 10/23 R
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Bundessozialgericht Urteil17.12.2024

Auch mit arbeitsfreien Tagen kann die Anwart­schaftszeit erfüllt werden

Bei Gefangenen können neben arbeitsfreien Wochenend- und Feiertagen auch andere arbeitsfreie Tage der Versi­che­rungs­pflicht unterliegen und zur Erfüllung der Anwart­schaftszeit dienen. Dies hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden.

Während der Inhaftierung können Gefangene eine Anwartschaft auf Arbeits­lo­sengeld für die Zeit nach der Haftentlassung erwerben. Sie sind in der Arbeits­lo­sen­ver­si­cherung versi­che­rungs­pflichtig nicht nur an den einzelnen Tagen, für die sie Entgelt erhalten oder an arbeitsfreien Wochenend- und Feiertagen. An diesen Tagen gilt die Versi­che­rungs­pflicht nach dem Wortlaut des Gesetzes bereits als fortbestehend. Vielmehr können auch andere arbeitsfreie Tage der Versi­che­rungs­pflicht unterliegen und zur Erfüllung der Anwart­schaftszeit dienen. Voraussetzung ist allerdings, dass sie innerhalb eines zusam­men­hän­genden Arbeits­ab­schnitts liegen und jeweils vier Wochen nicht überschreiten.

Unter Berück­sich­tigung der Besonderheiten der Beschäftigung von Gefangenen ist von einem zusam­men­hän­genden Arbeits­ab­schnitt solange auszugehen, wie dem Gefangenen durch die Vollzugsbehörde eine bestimmte Beschäftigung zugewiesen ist. Endet diese, endet auch der zusam­men­hängende Arbeits­ab­schnitt.

Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/pt)

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