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Dokument-Nr. 35637

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Urteil11.12.2025BundessozialgerichtB 10/12 R 4/23 R
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Bundessozialgericht Urteil11.12.2025

Keine Renten­ver­si­che­rungs­pflicht bei bloßer Sachleis­tungs­aushilfe

Die Zahlung von Renten­ver­si­che­rungs­bei­trägen für Pflegepersonen ist eine Leistung der sozialen Pflege­ver­si­cherung an ihre Versicherten. Eine Renten­ver­si­che­rungs­pflicht entsteht daher nur, wenn die gepflegte Person in der sozialen Pflege­ver­si­cherung versichert ist und das Gesetz deshalb eine Zahlung von Renten­ver­si­che­rungs­bei­trägen durch die Pflegekasse vorsieht. Auf einen berenteten EU-Bürger, der in Deutschland lediglich im Wege der Sachleis­tungs­aushilfe nach europäischen Vorschriften gepflegt wird, trifft das nicht zu. Für seine Versicherung und speziell für Sozia­l­leis­tungen in Geld, wie die Zahlung von Renten­ver­si­che­rungs­bei­trägen für seinen nicht erwerbsmäßig tätigen Pfleger, bleibt allein sein Heimatstaat zuständig. Dies hat das Bundes­so­zi­al­ge­richts entschieden und die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Im entschiedenen Fall pflegte der Kläger in Deutschland seine ausschließlich in Frankreich versicherten Schwiegereltern. Der Kläger hatte bei der beigeladenen Pflegekasse die Zahlung von Beiträgen zu seiner gesetzlichen Renten­ver­si­cherung beantragt. Die beigeladene Pflegekasse hatte die Zahlung ebenso abgelehnt wie die beklagte Deutsche Renten­ver­si­cherung die Feststellung seiner Renten­ver­si­che­rungs­pflicht. Das Sozialgericht hatte dem Kläger Recht gegeben.

Das Landes­so­zi­al­gericht hat die Entscheidung des Sozialgerichts aufgehoben und seine auf Feststellung seiner Renten­ver­si­che­rungs­pflicht gerichtete Klage abgewiesen, weil seine Schwiegereltern nicht Mitglied der sozialen Pflege­ver­si­cherung gewesen seien. Der Bezug von Leistungen der Sachleis­tungs­aushilfe nach europäischem Recht genüge nicht. Diese Rechts­auf­fassung hat das Bundes­so­zi­al­gericht nunmehr bestätigt und zugleich klargestellt, dass der deutsche Gesetzgeber ohne Gleich­heits­verstoß an die europa­rechtliche Zustän­dig­keits­ver­teilung für Sozia­l­leis­tungen anknüpfen darf.

Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/pt)

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