14.11.2024
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Dokument-Nr. 1082

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Urteil13.10.2005BundessozialgerichtB 10 EG 4/05 R
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Bundessozialgericht Urteil13.10.2005

Kürzung des Erzie­hungs­geldes für Besser­ver­dienende ist verfas­sungsgemäßDurch das Haushalts­be­gleit­gesetz 2004 durfte der pauschale Abzug vom Bruttoeinkommen auf 24 vH abgesenkt werden

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat mit Urteil vom 13. Oktober 2005 die Höhe des Erzie­hungs­geldes bestätigt, das an die Klägerin für den 7. bis 12. Lebensmonat ihres am 6. April 2004 geborenen Sohnes gezahlt wird.

Der beklagte Freistaat Bayern hatte das Erziehungsgeld nach den ersten sechs Monaten des Kindes unter Berück­sich­tigung des Einkommens der Eltern von dem Regelbetrag (300 €) auf 85 € herabgesetzt und dabei eine Abzugspauschale (für Steuern und Sozia­l­ver­si­che­rungs­beiträge) in Höhe von 24 vH zu Grunde gelegt. Dagegen machte die Klägerin geltend, dieser Pauschalbetrag (hier 7.508,40 €) decke nicht die tatsächlichen Abgaben (9.743,00 €, entsprechend 30 vH des Einkommens); die Absenkung sei willkürlich und widerspreche der staatlichen Schutzpflicht gegenüber Ehe und Familie.

Dem ist das Bundes­so­zi­al­gericht, ebenso wie zuvor das Sozialgericht Augsburg, nicht gefolgt. Die Absenkung der Abzugspauschale von ursprünglich 27 vH auf 24 vH zum 1. Januar 2004 ist nicht verfas­sungs­widrig. Durch das Haushalts­be­gleit­gesetz 2004 wurde sowohl mit der Absenkung der Einkom­mens­grenzen beim Erziehungsgeld für die ersten sechs Monate als auch mit der Kürzung der Abzugspauschale eine erforderliche Einsparung erzielt und dabei die für das Erziehungsgeld zur Verfügung stehenden Mittel aus sachgerechten Gründen stärker auf untere Einkom­mens­schichten konzentriert. Im so genannten Eingangsbereich (anrechenbares Einkommen über 16.500 € jährlich) wird der Abzugsbetrag dem tatsächlichen Abgabensatz (21 vH; vgl Bundes­mi­nis­terium der Finanzen, Monatsbericht 07.2004) gerecht. Im Übrigen ist die Differenzierung zwischen anrech­nungs­freien niedrigeren Einkommen und anrechenbaren höheren Einkommen ein vergleichsweise milderes Mittel gegenüber einer pauschalen Absenkung oder gar vollständigen Streichung des Erzie­hungs­geldes.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 25/05 des Bundessozialgerichts vom 13.10.2005

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