21.11.2024
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Dokument-Nr. 30011

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Urteil18.03.2021BundessozialgerichtB 10 EG 3/20 R
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Bundessozialgericht Urteil18.03.2021

Krankengeld kann Elterngeld Plus reduzierenBundes­so­zi­al­gericht zur Anrechnung von Krankengeld auf Elterngeld Plus

Elterngeld Plus wird Eltern gezahlt, die ihr Kind gemeinsam erziehen und frühzeitig wieder eine Teilzeitarbeit aufnehmen. Fällt das Einkommen eines Elternteils aus einer Teilzeit­tä­tigkeit während des Bezugs von Elterngeld Plus krankheitsdingt weg, wird das ersatzweise gezahlte Krankengeld auf das Elterngeld Plus angerechnet. Dadurch kann sich das Elterngeld Plus bis auf das Mindes­t­el­terngeld reduzieren. Dies hat der 10. Senat am 18. März entschieden.

Die Klägerin hatte nach der Geburt ihres Sohnes im Juli 2015 ihre Erwer­b­s­tä­tigkeit in Teilzeit fortgeführt und ab dem 5. Lebensmonat des Kindes Elterngeld Plus beantragt. Krank­heits­bedingt bezog sie ab dem 9. Lebensmonat kein Gehalt, sondern Krankengeld, das der Beklagte in vollem Umfang auf das Elterngeld Plus der Klägerin anrechnete. Durch die Anrechnung verminderte sich ihr Elterngeld für den 9. Lebensmonat ihres Kindes. Für den 10. bis 12. Lebensmonat erhielt sie nur noch den gesetzlichen Mindestbetrag von jeweils 150 Euro.

BSG bejahrt Anrechnung des Krankengeldes auf das Elterngeld Plus

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat die klagabweisende Entscheidung des Landes­so­zi­al­ge­richts bestätigt. Krankengeld wird auf das Elterngeld Plus in gleicher Weise angerechnet wie auf das Basiselterngeld (§ 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG idF des Gesetzes vom 18.12.2014). Das Elterngeld Plus fördert Eltern, die ihr Kind gemeinsam erziehen und frühzeitig wieder eine Teilzeitarbeit aufnehmen durch eine Verdoppelung der Bezugsdauer mit einer Begrenzung des Elterngeld Plus auf die Hälfte des Basis­el­tern­geldes, das den Eltern zustehen würde, wenn sie während des Eltern­geld­bezugs keine Einnahmen hätten. Eine zusätzliche Förderung durch den Verzicht auf eine Anrechnung von Krankengeld bei Ausfall des nach der Geburt erzielten Einkommens sieht das Gesetz hingegen nicht vor.

Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/aw)

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