13.12.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 33251

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Urteil07.09.2023BundessozialgerichtB 10 EG 2/22 R
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Bundessozialgericht Urteil07.09.2023

Eltern können Elterngeld Plus auch bei längerer Arbeits­un­fä­higkeit beanspruchenEltern sind auch dann "erwerbstätig" sind, wenn sie ihre auf die vorgeschriebene Zahl an Wochenstunden festgelegte Tätigkeit während einer vorübergehenden Arbeits­un­fä­higkeit tatsächlich nicht ausüben können

Elterngeld Plus kann auch dann beansprucht werden, wenn ein Elternteil während der Partnerschafts­bonusmonate für längere Zeit erkrankt und keine Lohnfortzahlung mehr erhält. Dies hat der 10. Senat des Bundes­sozialgerichts mit Urteil vom 7. September 2023 entschieden.

Anspruch auf zusätzliche vier Monate Elterngeld Plus als Partner­schaftsbonus haben Eltern nur, wenn beide Elternteile ihr Kind betreuen und gleichzeitig zwischen 25 und 30 Wochenstunden erwerbstätig sind. Während einer Arbeitsunfähigkeit besteht die Erwer­b­s­tä­tigkeit nach den Richtlinien des Bundes­fa­mi­li­en­mi­nis­teriums zum Bundes­el­terngeld- und Eltern­zeit­gesetz (BEEG) nur bis zum Ende der Lohnfortzahlung weiter.

Richter: Aufhebung und Rückforderung des Elterngeld Plus erfolgten zu Unrecht

Der Kläger war kurz nach Beginn der Partner­schafts­bo­nus­monate erkrankt und über das Ende der Lohnfortzahlung hinaus arbeitsunfähig. Daher hatte die Eltern­geld­stelle die Leistungs­be­wil­ligung aufgehoben und das Elterngeld Plus für die vollen vier Monate vom Kläger zurückgefordert. Die Aufhebung und Rückforderung erfolgten zu Unrecht. Das Bundes­so­zi­al­gericht hat entschieden, dass Eltern auch dann "erwerbstätig" sind, wenn sie ihre auf die vorgeschriebene Zahl an Wochenstunden festgelegte Tätigkeit während einer vorübergehenden Arbeits­un­fä­higkeit tatsächlich nicht ausüben können, jedoch das Arbeits­ver­hältnis fortbesteht und die konkrete Tätigkeit voraussichtlich wieder aufgenommen werden wird. Eine andere Auslegung des BEEG widerspricht dem Ziel des Elterngeld Plus, die partner­schaftliche Betreuung des Kindes bei gleichzeitiger Teilzeit­tä­tigkeit beider Eltern wirtschaftlich abzusichern.

Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/pt)

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