24.11.2024
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Dokument-Nr. 7821

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Bundessozialgericht Urteil05.05.2009

Krankenkassen-Vorstand muss Schadensersatz für Bilanz­ma­ni­pu­la­tionen zahlenKrankenkasse an sich trifft keine Mitschuld an fehlenden Einnahmen durch nicht mehr realisierbare Beitrags­sat­z­er­hö­hungen

Fälscht der Vorstand einer Krankenkasse die Bilanzen, um hohe Defizite zu verschleiern und eine Schließung des Unternehmens zu verhindern, kann dieser, nach Fusion mit anderen Krankenkassen und Aufdeckung der Vorgänge, zu Schadensersatz wegen Verletzung der Pflichten des Anstel­lungs­ver­trages verurteilt werden. Dies entschied das Bundes­so­zi­al­gericht.

Die Beklagte verschob als alleiniger Vorstand der Betrie­bs­kran­kenkasse (BKK) L. Anfang 1997 in der BKK-Bilanz eine Vielzahl von bereits im Jahr 1996 angefallenen Rechnungs­po­si­tionen in das Jahr 1997, um das hohe Defizit zu verschleiern und einer Schließung der BKK L. vorzubeugen. Die Passiva in der Bilanz hätten bei ordnungsgemäßer Verbuchung um ca. 5,8 Mio. DM höher ausfallen müssen und 1997 zu Beitrags­sat­z­er­hö­hungen geführt. Andere BKKn vereinigten sich in Unkenntnis dieser Manipulationen zum 1. Januar 1998 mit der BKK L. zu einer neuen BKK, der ursprünglichen Klägerin. Diese neue BKK übernahm die Beklagte zunächst als Regio­na­l­leiterin und beendete die Anstellung nach Aufdeckung der Vorgänge fristlos. Die jetzige Klägerin ist nach weiteren Fusionen Rechts­nach­folgerin der ursprünglichen Klägerin. Während das Sozialgericht Halle die Beklagte antragsgemäß auf Zahlung von 265.645,94 Euro Schadensersatz (Teil einer Gesamtforderung von ca. 15,6 Mio. DM) wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung der Klägerin verurteilt hat, hat das Landes­so­zi­al­gericht Sachsen-Anhalt auf die Berufung der Beklagten hin den Haftungsbetrag auf 51.129,19 Euro reduziert: Zwar habe die Beklagte bei der Anbahnung des Anstel­lungs­ver­trages mit der fusionierten BKK Aufklä­rungs­pflichten verletzt, doch treffe die BKK-Seite ein mit 4/5 zu bewertendes Mitverschulden.

Beklagte verletzte vorsätzlich ihre Pflicht, zutreffend über die Vermö­gens­si­tuation zu informieren

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat auf die Revision der klagenden BKK hin das erstin­sta­nzliche Urteil wieder­her­ge­stellt und die Revision der Beklagten zurückgewiesen: Die Klägerin verlangt zu Recht u.a. Ersatz des Schadens, der bereits der BKK L. durch die Manipulation ihrer Bilanz für das Jahr 1996 entstand. Die BKK L. konnte den Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten des Anstel­lungs­vertrags verlangen. Denn die Beklagte verschwieg ihre verfälschenden Eingriffe in die BKK-Bilanz im Jahre 1997 und verletzte damit fortgesetzt und vorsätzlich gegenüber ihrer damaligen Arbeitgeberin die Pflicht, zutreffend über die Vermö­gens­si­tuation der BKK zu informieren. Dadurch unterließ die BKK L. rechtlich an sich gebotene Beitrags­sat­z­er­hö­hungen, und es entgingen ihr Beitrag­s­ein­nahmen, die sie später nach der Krankenkassen-Fusion nicht mehr realisieren konnte. Der Schaden­s­er­satz­an­spruch ist auf die Klägerin im Rahmen der Rechtsnachfolge übergegangen. Die BKK L. traf keinerlei Mitverschulden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 14/09 des BSG vom 05.05.2009

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