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Bundessozialgericht Urteil24.01.2023

Grundsätze der Arznei­mittel­zulassung gelten auch bei Risiken in der SchwangerschaftKasse muss Kosten für nicht zugelassene Arznei nur im Notfall bezahlen

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat entschieden, wann schwangere Frauen ausnahmsweise Anspruch auf ein für die konkrete Behandlung nicht zugelassenes Arzneimittel haben, um ihr ungeborenes Kind vor einer gefährlichen Infektion zu schützen. Dafür ist erforderlich, dass eine hohe Wahrschein­lichkeit für einen tödlichen oder besonders schweren Verlauf spricht.

Die schwangere Klägerin hatte sich mit dem für sie ungefährlichen Zytome­ga­lievirus infiziert. Es bestand jedoch ein Anste­ckungs­risiko für das ungeborene Kind mit potentiell schwerwiegenden Folgen bis hin zum Abort. Bei der großen Mehrheit der Schwan­ger­schaften infizierter Mütter kommen Kinder gesund zur Welt. Das von der Klägerin begehrte Arzneimittel sollte die Anste­ckungs­wahr­schein­lichkeit für das Ungeborene verringern. Es war aber hierfür nicht zugelassen und nicht abschließend erforscht. Die Krankenkasse lehnte die Übernahme der Kosten deshalb ab.

BSG verneint notstand­s­ähn­lichen Situation

Das Bundes­so­zi­al­ge­richts hat diese Entscheidung bestätigt. Der Staat muss das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Versicherten schützen. Diese Schutzpflicht erstreckt sich bei schwangeren Frauen auch auf das ungeborene Kind. Die Ausgestaltung des Leistungsrechts der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung obliegt aber dem Gesetzgeber. Nur in extremen, nunmehr einfach­ge­setzlich geregelten Ausnahmefällen haben Versicherte außerhalb des jeweils maßgeblichen Qualitätsgebots weitergehende Ansprüche, wenn sie sich in einer notstand­s­ähn­lichen Situation befinden. Dabei muss eine hohe Wahrschein­lichkeit für einen tödlichen oder besonders schweren Krank­heits­verlauf sprechen. Das war nach der hier allein möglichen statistischen Betrachtung nicht der Fall.

Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/ab)

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