21.11.2024
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Dokument-Nr. 29757

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Bundessozialgericht Urteil20.01.2021

Keine Leistungen der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung ohne elektronische Gesund­heitskarteVersicherter hat keine Anspruch auf papier­ge­bundenen Berechtigungs­nachweis

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat entschieden, dass gesetzlich Kranken­ver­si­cherte von ihren Krankenkassen keinen papier­ge­bundenen Berechtigungs­nachweis ("Krankenschein") verlangen können. Um Leistungen der GKV in Anspruch nehmen zu können, müssen Versicherte ihre Berechtigung grundsätzlich mit der eGK nachweisen.

Die eGK ist mit einem Lichtbild versehen sowie einem "Chip". Dieser enthält verschiedene Versi­cher­tendaten, wie z.B. Name, Geschlecht, Anschrift, Versi­cher­ten­status und Kranken­ver­si­che­rungs­nummer als Pflichtangaben. Diese Daten werden bei Arztbesuchen online mit den bei der Krankenkasse vorliegenden Daten abgeglichen und gegebenenfalls aktualisiert. Dafür wird die sogenannte Telema­ti­kin­fra­s­truktur genutzt, die die Akteure der GKV vernetzt. Die eGK dient auch als "Schlüssel" für die Authen­ti­fi­zierung beim Zugang zur Telema­ti­kin­fra­s­truktur, etwa zur elektronischen Patientenakte. Die Kläger hatten geltend gemacht, die elektronische Gesund­heitskarte (eGK) und die dahinter stehende Telema­ti­kin­fra­s­truktur wiesen Sicher­heits­mängel auf, sensible Daten seien nicht ausreichend vor unberechtigtem Zugriff geschützt.

BSG: Keine Leistungen ohne elektronische Gesund­heitskarte

Das Bundes­so­zi­al­gericht ist dem nicht gefolgt. Die Vorschriften über die eGK stehen mit den Vorgaben der Europäischen Daten­schutz­grund­ver­ordnung (DGSVO) in Einklang. Der Gesetzgeber will mit der eGK, soweit es um die Pflichtangaben geht, den Missbrauch von Sozia­l­leis­tungen verhindern und die Abrechnung von Leistungen der Ärzte erleichtern. Er verfolgt damit legitime Ziele.

Datensicherheit hinreichend gewährleistet

Die Verarbeitung perso­nen­be­zogener Daten ist auf das zwingend erforderliche Maß beschränkt. Der Verhält­nis­mä­ßig­keits­grundsatz ist gewahrt. Der Gesetzgeber hat ein umfangreiches Netz an Regelungen erstellt, das die Datensicherheit hinreichend gewährleistet. Er hat dort Regelungen regelmäßig nachgeschärft, wo Sicher­heit­s­a­spekte dies erforderlich gemacht haben. Zudem sind viele Anwendungen der Telema­ti­kin­fra­s­truktur, zum Beispiel die Patientenakte, freiwillig. Die gesetzlichen Grundlagen zur Nutzung der eGK verletzen weder Grundrechte des Grundgesetzes noch der Europäischen Grund­recht­echarta.

Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/ab)

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