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Bundessozialgericht Urteil28.07.2008
Alternativ-Kliniken haben keinen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen
Die Klägerin ist eine GmbH in Liquidation. Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen wurden mangels Masse rechtskräftig abgewiesen. Sie erhielt am 23. März 1999 eine Gewerbeerlaubnis und betrieb vom 23. November 1998 bis zum 21. Juli 2002 eine Fachklinik für onkologische Akutbehandlung. Dabei behandelte sie in erheblichem Umfang Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Die klagende GmbH in Liquidation ist in allen Instanzen mit ihrem Ziel ohne Erfolg geblieben, als Vertragskrankenhaus zugelassen zu werden. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die beklagten Krankenkassenverbände und Ersatzkassen mit Recht der Klägerin die Zulassung als Krankenhaus in der Gestalt des begehrten Abschlusses des Versorgungsvertrags verweigert haben.
Ein Krankenhausträger hat nur dann Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrags, wenn für das Krankenhaus ein Bedarf besteht und es die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung der Versicherten bietet. Daran fehlt es. Die Klägerin bietet als GmbH in Liquidation, bei der die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, nicht die Gewähr für eine leistungsfähige Krankenhausbehandlung. Sie muss vielmehr jederzeit mit dem Verbot ihrer Tätigkeit wegen Unzuverlässigkeit nach § 30 GewO rechnen.
Auch in der Vergangenheit hat die Klägerin nicht die Gewähr für eine leistungsfähige Krankenhausbehandlung geboten. Das beruht auf zwei Gründen. Erstens hat die Klägerin von vornherein durch ihr Verhalten verdeutlicht, dass sie nicht gewillt ist, sich den für die Tätigkeit eines Krankenhauses maßgeblichen Regelungen des Leistungs- und Leistungserbringungsrechts der GKV zu unterwerfen. Denn sie behandelte GKV-Patienten ohne die erforderliche Zulassung bereits zumindest seit Jahresbeginn 1999 im angeblichen Wert von mehr als 6,1 Mio Euro. Die Klägerin entzog den zugelassenen Leistungserbringern auf diese Weise Versicherte, setzte die von ihr behandelten Versicherten außerhalb des Systems den Risiken unkontrollierter Behandlung aus und legte es durch ihr eigenmächtiges Vorgehen darauf an, das gesetzliche System der Krankenhausbehandlung und Kostentragung zu unterlaufen. Zweitens bot das Krankenhauskonzept der Klägerin nicht die Gewähr für eine leistungsfähige Krankenhausbehandlung, da es den Anforderungen des Qualitätsgebots (§ 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V) auch unter Berücksichtigung grundrechtskonformer Auslegung nicht genügte. Es legte einen Schwerpunkt auf so genannte Außenseitermethoden, die nicht in die Leistungspflicht der GKV fallen. Zwar erstreckt sich das Gebot der grundrechtsorientierten Auslegung des GKV-Leistungsrechts auch auf den Anspruch auf stationäre Krankenhausbehandlung. Bei Einbeziehung dieser für extreme Notsituationen konzipierten Behandlungsansprüche ist aber darauf zu achten, dass die in der Rechtsprechung entwickelten Grenzen und Sicherungen Beachtung finden. Das war bei der Klägerin nicht gewährleistet.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 34/08 des BSG vom 29.07.2008
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