15.11.2024
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Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 6436

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Bundessozialgericht Urteil28.07.2008

Alternativ-Kliniken haben keinen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen

Die Klägerin ist eine GmbH in Liquidation. Anträge auf Eröffnung des Insol­venz­ver­fahrens über ihr Vermögen wurden mangels Masse rechtskräftig abgewiesen. Sie erhielt am 23. März 1999 eine Gewer­be­er­laubnis und betrieb vom 23. November 1998 bis zum 21. Juli 2002 eine Fachklinik für onkologische Akutbehandlung. Dabei behandelte sie in erheblichem Umfang Versicherte der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung. Die klagende GmbH in Liquidation ist in allen Instanzen mit ihrem Ziel ohne Erfolg geblieben, als Vertrags­kran­kenhaus zugelassen zu werden. Das Bundes­so­zi­al­gericht hat entschieden, dass die beklagten Kranken­kas­sen­verbände und Ersatzkassen mit Recht der Klägerin die Zulassung als Krankenhaus in der Gestalt des begehrten Abschlusses des Versor­gungs­vertrags verweigert haben.

Ein Kranken­haus­träger hat nur dann Anspruch auf Abschluss eines Versor­gungs­vertrags, wenn für das Krankenhaus ein Bedarf besteht und es die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Kranken­h­aus­be­handlung der Versicherten bietet. Daran fehlt es. Die Klägerin bietet als GmbH in Liquidation, bei der die Eröffnung des Insol­venz­ver­fahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, nicht die Gewähr für eine leistungsfähige Kranken­h­aus­be­handlung. Sie muss vielmehr jederzeit mit dem Verbot ihrer Tätigkeit wegen Unzuver­läs­sigkeit nach § 30 GewO rechnen.

Auch in der Vergangenheit hat die Klägerin nicht die Gewähr für eine leistungsfähige Kranken­h­aus­be­handlung geboten. Das beruht auf zwei Gründen. Erstens hat die Klägerin von vornherein durch ihr Verhalten verdeutlicht, dass sie nicht gewillt ist, sich den für die Tätigkeit eines Krankenhauses maßgeblichen Regelungen des Leistungs- und Leistungs­er­brin­gungs­rechts der GKV zu unterwerfen. Denn sie behandelte GKV-Patienten ohne die erforderliche Zulassung bereits zumindest seit Jahresbeginn 1999 im angeblichen Wert von mehr als 6,1 Mio Euro. Die Klägerin entzog den zugelassenen Leistungs­er­bringern auf diese Weise Versicherte, setzte die von ihr behandelten Versicherten außerhalb des Systems den Risiken unkon­trol­lierter Behandlung aus und legte es durch ihr eigenmächtiges Vorgehen darauf an, das gesetzliche System der Kranken­h­aus­be­handlung und Kostentragung zu unterlaufen. Zweitens bot das Kranken­haus­konzept der Klägerin nicht die Gewähr für eine leistungsfähige Kranken­h­aus­be­handlung, da es den Anforderungen des Qualitätsgebots (§ 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V) auch unter Berück­sich­tigung grund­rechts­kon­former Auslegung nicht genügte. Es legte einen Schwerpunkt auf so genannte Außen­sei­ter­me­thoden, die nicht in die Leistungs­pflicht der GKV fallen. Zwar erstreckt sich das Gebot der grund­recht­s­o­ri­en­tierten Auslegung des GKV-Leistungsrechts auch auf den Anspruch auf stationäre Kranken­h­aus­be­handlung. Bei Einbeziehung dieser für extreme Notsituationen konzipierten Behand­lungs­ansprüche ist aber darauf zu achten, dass die in der Rechtsprechung entwickelten Grenzen und Sicherungen Beachtung finden. Das war bei der Klägerin nicht gewährleistet.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 34/08 des BSG vom 29.07.2008

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