Dokument-Nr. 1018
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Bundessozialgericht Entscheidung27.09.2005
Umlagepflicht für Kleinbetriebe
Das BSG hat am 27. September 2005 entschieden, dass Arbeitgeber auch dann der Umlagepflicht nach dem Lohnfortzahlungsgesetz unterliegen, wenn sie nur wenige Vollzeit- oder Halbtagskräfte, jedoch eine Vielzahl von Arbeitnehmern beschäftigen, die maximal 10 Stunden/Woche arbeiten.
Die Klägerin, die Anzeigenblätter vertreibt, beschäftigt neben einer Vollzeitkraft und einer Halbtagskraft weitere 800 bis 1000 Teilzeitkräfte. Dennoch gilt sie nach der Rechsprechung des BSG als sog Kleinbetrieb im Sinne des Lohnfortzahlungsgesetzes. Sie ist damit zwingend am Umlageverfahren nach diesem Gesetz beteiligt, in das Arbeitgeber mit in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmern einbezogen sind. Die 800 bis 1000 Teilzeitkräfte der Klägerin arbeiten nämlich nur zwischen 2,5 und 4,5 Wochenstunden und werden deshalb nach den Bestimmungen des Lohnfortzahlungsgesetzes bei der Ermittlung des für die Kleinbetriebsklausel maßgeblichen Schwellenwertes von 20 Arbeitnehmern - anders als zB Halbtagskräfte - nicht (auch nicht anteilig) mitgezählt.
Zwar berücksichtigte das Lohnfortzahlungsgesetz solche Arbeitnehmer bei der Ermittlung des Schwellenwertes ursprünglich nicht, weil Teilzeitbeschäftigte mit einer derartig geringen Stundenzahl auch keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall hatten. Dieser Grund für ihre Nichtberücksichtigung entfiel jedoch, als auch solche Teilzeitbeschäftigte durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts sowie später auch durch den Gesetzgeber ebenfalls Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erhielten. Trotz dieser Entwicklung hat der Gesetzgeber bei der Abgrenzung von Kleinbetreiben die bisherige Nichtberücksichtigung zeitlich ganz geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer bewusst beibehalten. Er hat diese Regelung 1994 sogar noch auf die neuen Bundesländer erstreckt. Denn Zweck der Kleinbetriebsklausel war es stets, den Kreis der in die Lohnfortzahlungsversicherung einbezogenen Arbeitnehmer zu erweitern und Einstellungshemmnisse für Teilzeitbeschäftigte zu beseitigen. Dieser Zweck ist durch die Einräumung von Ansprüchen auf Entgeltfortzahlung an solche Arbeitnehmer nicht entfallen. Dem Gesetzgeber ist ein willkürliches Verhalten nicht vorzuwerfen. Die am Umlageverfahren beteiligten Unternehmen haben nicht nur Umlagen zu zahlen, sondern können auch Erstattung ihrer Aufwendungen für die Lohnfortzahlung verlangen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.09.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 22/05 des Bundessozialgerichts vom 27.09.2005
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