14.11.2024
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Dokument-Nr. 1018

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Entscheidung27.09.2005BundessozialgerichtB 1 KR 31/05 R
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Bundessozialgericht Entscheidung27.09.2005

Umlagepflicht für Kleinbetriebe

Das BSG hat am 27. September 2005 entschieden, dass Arbeitgeber auch dann der Umlagepflicht nach dem Lohnfort­zah­lungs­gesetz unterliegen, wenn sie nur wenige Vollzeit- oder Halbtagskräfte, jedoch eine Vielzahl von Arbeitnehmern beschäftigen, die maximal 10 Stunden/Woche arbeiten.

Die Klägerin, die Anzeigenblätter vertreibt, beschäftigt neben einer Vollzeitkraft und einer Halbtagskraft weitere 800 bis 1000 Teilzeitkräfte. Dennoch gilt sie nach der Rechsprechung des BSG als sog Kleinbetrieb im Sinne des Lohnfort­zah­lungs­ge­setzes. Sie ist damit zwingend am Umlageverfahren nach diesem Gesetz beteiligt, in das Arbeitgeber mit in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmern einbezogen sind. Die 800 bis 1000 Teilzeitkräfte der Klägerin arbeiten nämlich nur zwischen 2,5 und 4,5 Wochenstunden und werden deshalb nach den Bestimmungen des Lohnfort­zah­lungs­ge­setzes bei der Ermittlung des für die Klein­be­trie­bs­klausel maßgeblichen Schwellenwertes von 20 Arbeitnehmern - anders als zB Halbtagskräfte - nicht (auch nicht anteilig) mitgezählt.

Zwar berücksichtigte das Lohnfort­zah­lungs­gesetz solche Arbeitnehmer bei der Ermittlung des Schwellenwertes ursprünglich nicht, weil Teilzeit­be­schäftigte mit einer derartig geringen Stundenzahl auch keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall hatten. Dieser Grund für ihre Nicht­be­rück­sich­tigung entfiel jedoch, als auch solche Teilzeit­be­schäftigte durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundes­a­r­beits­ge­richts sowie später auch durch den Gesetzgeber ebenfalls Ansprüche auf Entgelt­fort­zahlung im Krankheitsfall erhielten. Trotz dieser Entwicklung hat der Gesetzgeber bei der Abgrenzung von Kleinbetreiben die bisherige Nicht­be­rück­sich­tigung zeitlich ganz geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer bewusst beibehalten. Er hat diese Regelung 1994 sogar noch auf die neuen Bundesländer erstreckt. Denn Zweck der Klein­be­trie­bs­klausel war es stets, den Kreis der in die Lohnfort­zah­lungs­ver­si­cherung einbezogenen Arbeitnehmer zu erweitern und Einstel­lungs­hemmnisse für Teilzeit­be­schäftigte zu beseitigen. Dieser Zweck ist durch die Einräumung von Ansprüchen auf Entgelt­fort­zahlung an solche Arbeitnehmer nicht entfallen. Dem Gesetzgeber ist ein willkürliches Verhalten nicht vorzuwerfen. Die am Umlageverfahren beteiligten Unternehmen haben nicht nur Umlagen zu zahlen, sondern können auch Erstattung ihrer Aufwendungen für die Lohnfortzahlung verlangen.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 22/05 des Bundessozialgerichts vom 27.09.2005

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